Rz. 159

Da die Zahl der Scheidungen in Deutschland stetig zu nimmt, besteht immer häufiger das Interesse von Schenkern, die Verwaltung von an Minderjährige verschenktem Vermögen durch ein bestimmtes Elternteil zu verhindern. Beispielseise, wenn Großeltern schon lebzeitig Teile ihres Vermögens auf ihren noch minderjährigen Enkel übertragen, möchten sie i.d.R. nicht, dass im Falle der Scheidung dieses Vermögen von ihrem ehemaligen Schwiegerkind (mit-)verwaltet wird. Entsprechendes kann gelten, wenn Eltern lebzeitig Vermögen auf ihre Kinder übertragen.

 

Rz. 160

Hier hilft die in der Praxis relativ wenig bekannte Vorschrift des § 1638 BGB weiter. Hiernach kann der Schenkende bestimmen, dass beide Eltern von der Verwaltung des Kindesvermögens ausgeschlossen sind. Es kann aber auch nur einen Elternteil von der Verwaltung des geschenkten Vermögens ausgeschlossen werden. Dann verwaltet gemäß § 1638 Abs. 3 BGB der andere Elternteil allein und vertritt insoweit auch das Kind allein.[280] Allerdings werden minderjährige Kinder gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB von ihren Eltern gemeinschaftlich vertreten, so dass auch der Elternteil, der von der Verwaltung des Kindesvermögens ausgeschlossen werden soll, der Vereinbarung zustimmen muss, es sei denn, das über sieben Jahre alte Kind handelt gemäß § 107 BGB im eigenen Namen oder es liegt ein Fall des § 1824 BGB vor.[281] Die Anordnung, dass der andere Elternteil den Schenkgegenstand nicht mitverwalten soll, ist wohl kein rechtlicher Nachteil i.S.d. § 107 BGB, da es sich nur um eine familienrechtliche Anordnung und nicht um einen vermögensrechtlichen Nachteil handelt, so dass eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich ist.[282]

 

Rz. 161

Die sog. Zuwendungspflegschaft wirkt ab dem Zeitpunkt ihrer Anordnung bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen.[283] Im Gegensatz zur Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB, die stets im Einzelfall für ein konkretes Rechtsgeschäft angeordnet werden muss, handelt es sich bei der Zuwendungspflegschaft um eine Dauerpflegschaft. Gerade wenn absehbar ist, dass regelmäßig Beschlüsse zu fassen sind, bei denen der gesetzliche Vertreter von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen ist, beispielsweise Entlastungen der Geschäftsführer oder bei regelmäßigen Abschlüssen von Geschäften der Gesellschaft mit den Eltern, kann die Zuwendungspflegschaft ein geeignetes Instrument sein.[284] In diesen Fällen ist es nach der Rspr. des BGH nicht möglich eine dauerhafte Ergänzungspflegschaft anzuordnen.[285] Darüber hinaus kann die Zuwendungspflegschaft auch als Instrument verwendet werden, um dem Risiko von ungewollter Auflösung einer Betriebsaufspaltungen entgegenzuwirken.[286]

 

Rz. 162

Vielen Eltern unbekannt ist auch die Vorschrift des § 1640 Abs. 1 BGB, wonach die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen ihrer Kinder, das das Kind von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendungen erwirbt, zu verzeichnen haben, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem FamG einzureichen haben. Von dieser Verzeichnungspflicht kann der Schenker jedoch die Eltern, gegebenenfalls also sich selbst, gemäß § 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch ausdrücklichen Ausschluss der Verzeichnungspflicht in dem Übertragungsvertrag befreien.

[280] Vgl. hierzu eingehend Staake, NJW 2021, 3687; Damrau, ZEV 2001, 176 ff.
[281] Staake, NJW 2021, 3687.
[282] Damrau, ZEV 2001, 176, 177.
[283] MüKo/Huber, § 1638 BGB Rn 12.
[284] Staake, NJW 2021, 3687, 3690.
[286] Vosseler/Udwari, ZEV 2022, 135.

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