Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Vermögenssorge
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter Eltern im Sinn von § 1909 Abs. 1 BGB ist auch der allein vertretungsberechtigte Elternteil zu verstehen.
2. Eine Bestimmung gemäß § 1638 Abs. 1 BGB muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, dass der Wille des Erblassers, die Eltern oder auch einen Elternteil von der Verwaltung auszuschließen, in der letztwilligen Verfügung wenn auch nur unvollkommen zum Ausdruck kommt.
3. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung muss nicht auch den Ausschluss der Verwaltung gemäß § 1638 Abs. 1 BGB enthalten; ein solcher ist neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung möglich.
Normenkette
BGB §§ 1626, 1638, 1681, 1909
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 25.11.1988; Aktenzeichen 5 T 3888/88) |
AG Augsburg (Aktenzeichen VIII 546/88) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 25. November 1988 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 30.000 DM festgesetzt.
III. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM abgeändert.
Tatbestand
I.
Die zwölfjährigen Zwillinge … sind die Kinder des Beteiligten zu 1. Die Mutter, welcher nach der Ehescheidung im Jahr 1985 die elterliche Sorge für die Kinder übertragen worden war, ist am 29.10.1987 verstorben. Durch Beschluß vom 19.1.1988 hat das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – … die elterliche Sorge auf den Vater übertragen. Dieser hatte wieder geheiratet. Die Kinder leben seit dem 2.11.1987 bei ihm und seiner Ehefrau.
Die Mutter hatte am 11.2.1987 ein handschriftliches Testament errichtet. Es lautet wie folgt:
11. Februar 1987
Mein letzter Wille
Hiermit bestimme ich, daß alle meine Ersparnisse auf der Hypobank (2 Konten) für die Kinder bestimmt sind und sofort von Frau E. verwaltet werden dürfen. Das Geld, das von meiner Mutter, meiner Schwester und meiner Tante … ist, soll Frau E. wieder an sie ausbezahlen. Auch über das Geld auf dem laufenden Konto verfügt sie. Die Lebensversicherung gehört den Kindern. Sie soll zur Ausbildung verwendet werden.
Das Haus soll von Frau J., Frau G. und Frau E. verwaltet werden. Sie bestimmen, ob es verkauft oder vermietet wird zu Gunsten der Kinder.
Die Einrichtung und meine persönlichen Wertgegenstände gehören den Kindern und die oben genannten Personen könnten frei bestimmen, was verkauft, bzw. erhalten wird. Die Kinder sollen nicht in einem Heim untergebracht werden, sondern bei guten Pflegeeltern.
Das Nachlaßgericht hatte zunächst einen Erbschein erteilt, demzufolge die Mutter von ihren beiden Kindern je zur Hälfte beerbt wurde und Testamentsvollstreckung angeordnet war. Dieser Erbschein wurde durch Beschluß vom 14.4.1988 eingezogen mit der Begründung, das Amt der Testamentsvollstrecker sei beendet. Das Nachlaßgericht erteilte am 14.4.1988 einen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk des Inhalts, daß die Mutter von den beiden Kindern je zur Hälfte beerbt wurde.
Das Vormundschaftsgericht hat durch Beschluß vom 10.6.1988 Ergänzungspflegschaft angeordnet und als Wirkungskreis die Vertretung der Minderjährigen bei der Verwaltung des von Todes wegen erworbenen Vermögens der Mutter bestimmt. Dagegen hat der Vater am 28.6.1988 Erinnerung eingelegt. Am 1.7.1988 hat das Vormundschaftsgericht die durch Verfügung vom 28.6.1988 ausgewählte Beteiligte zu 2 als Pflegerin bestellt. Der Vater hat danach beantragt, den Beschluß vom 10.6.1988 sowie „die Bestellung der Ergänzungspflegerin vom 1.7.1988” aufzuheben. Die Rechtspflegerin hat die Erinnerung, der sie nicht abgeholfen hat, dahin ausgelegt, daß sie sich hilfsweise auch gegen die Auswahl der Pflegerin richte. Der Richter hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt. Durch Beschluß vom 25.11.1988 hat das Landgericht die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 10.6.1988 zurückgewiesen und in den Gründen die Auswahl der Pflegerin nicht beanstandet. Den Geschäftswert hat es auf 5.000 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Vater durch Anwaltsschriftsatz „weitere sofortige Beschwerde” eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Insbesondere war eine Frist nicht einzuhalten (§ 29 Abs. 2 FGG), weil gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 Abs. 1 BGB nicht die sofortige, sondern die einfache Beschwerde stattfindet (§ 29 Abs. 2, § 60 Abs. 1 FGG).
2. Verfahrensgegenstand der weiteren Beschwerde ist nur noch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft. Zwar hatte der Vater mit seiner Erstbeschwerde beim Landgericht auch die Auswahl der Pflegerin beanstandet (§ 1915 Abs. 1, § 1779 Abs. 1 BGB), indem er beantragt hat, die Bestellung der Ergänzungspflegerin vom 1.7.1988 „aufzuheben”. Seine zunächst unbeschränkt eingelegte weitere Beschwerde hat er aber durch seine Beschwerdebegründung auf die Anordnung der Ergänzungspflegschaft beschränkt und sich zur Begründung auch nur auf de...