Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die elterliche Vermögenssorge wird durch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zwar weitgehend eingeschränkt (vgl. §§ 2205, 2211 BGB), aber nicht völlig entzogen.
2. Wird der Erbe als möglicher Gläubiger schon kraft Gesetzes in seiner Verfügungsbefugnis durch den Testamentsvollstrecker ersetzt (§ 2205 BGB) und im übrigen durch seine sorgeberechtigte Mutter vertreten, so ist die erforderliche Rechtssicherheit für den Schuldner bereits damit gegeben.
Normenkette
BGB § 1638 Abs. 1, § 1909 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 12.04.1989; Aktenzeichen 13 T 15866/88) |
AG München (Aktenzeichen 89 X 1801/88) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. April 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 100.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das alleinige Sorgerecht für das Kind steht seit der Scheidung der Eltern im Jahr 1982 der Mutter (Beteiligte zu 2) zu. Der 1987 verstorbene Vater hat mit Testament aus dem Jahr 1985 das Kind als seinen Alleinerben eingesetzt und Testamentsvollstreckung bis zu seinem 25. Lebensjahr angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker hat der Erblasser den Beteiligten zu 3 ernannt. Dieser machte für den Nachlaß gegen die Beteiligte zu 1, die Großmutter des Kindes und Mutter des Erblassers, Ansprüche wegen angeblich nur treuhänderischen Übertragungen von Gesellschaftsanteilen und Bankguthaben durch den Erblasser geltend, die an die Beteiligte zu 1 nur deshalb erfolgt seien, um die Ansprüche der Mutter im Scheidungsverfahren möglichst gering zu halten. Die Beteiligte zu 1 bemühte sich im Jahr 1988 beim Vormundschaftsgericht um die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind.
Dieser sollte den Testamentsvollstrecker überwachen und die Interessen des Kindes wegen angeblicher Verunglimpfungen seines Vaters wahrnehmen, da die Mutter insoweit an der Ausübung der elterlichen Sorge tatsächlich verhindert und auch von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen sei. Mit Beschluß vom 8.7.1988 hat das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers abgelehnt. Der Erinnerung der Beteiligten zu 1 wurde nicht abgeholfen. Sie wurde als Beschwerde vorgelegt. Diese hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.4.1989 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rn. 6 m.w.Nachw.). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 sei mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Im Fall einer Ergänzungspflegschaft seien zwar unabhängig von einem eigenen Interesse auch die Verwandten des betroffenen Kindes beschwerdeberechtigt, doch setze dies voraus, daß das Beschwerderecht jedenfalls auch im vermeintlichen Interesse des Kindes ausgeübt wurde. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Interessen des Kindes und seiner Großmutter sich widersprechen würden. Die Großmutter erstrebe letztendlich das Behalten der ihr vom Erblasser übertragenen Vermögenswerte, die andererseits der Testamentsvollstrecker für das Kind als Erben beanspruche. Mit einer Ergänzungspflegschaft verknüpfe die Großmutter die Erwartung, daß diese Ansprüche nicht mehr gegen sie geltend gemacht würden, da sie selbst keine Möglichkeit habe, auf den Testamentsvollstrecker einzuwirken oder sogar seine Entlassung zu erreichen. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes sei von der Verwaltung des Nachlasses weder ausdrücklich ausgeschlossen noch ergebe sich dies allein aus der Tatsache, daß eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist. Das Vorgehen des Testamentsvollstreckers könne nicht als die Interessen des Kindes gefährdend oder als Verunglimpfung des Erblassers angesehen werden. Dieser versuche damit vielmehr, den Nachlaß und seine Erträge zu sichern und die Folgen früherer Maßnahmen des Erblassers gesellschaftsintern zu regeln. Demgegenüber sei eine Wahrnehmung von Interessen des Kindes durch die Großmutter nicht zu erkennen. Diese Überzeugung des Gerichts werde auch durch die Vielzahl von Anzeigen und Beschwerden der Großmutter bei der Staatsanwaltschaft, vornehmlich gerichtet gegen den Testamentsvollstrecker, nicht erschüttert.
Eine persönliche Anhörung des Kindes erscheine nicht angezeigt, weil hinsichtlich der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit eine weitere Sachaufklärung, insbesondere im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsmittels, nicht zu erwarten sei.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern (§ 27 Satz 2 FGG, § 550 ZPO).
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Beschwerderecht de...