Rz. 10

Bei der Bezeichnung der Klageparteien kann nicht genau genug hingeschaut werden, damit nicht durch Namensverwechslungen oder ähnliches die vermeintlich falsche Partei benannt wird bzw. zwar die richtige Partei benannt wird, aber nicht aufgepasst wurde, wem korrekterweise eine Klage/Schriftsatz zugestellt werden darf, da das nicht automatisch immer die andere Partei ist. Die Heilung gem. § 189 ZPO setzt nach der Rechtsprechung immer einen Fall voraus, wo überhaupt eine Zustellung seitens des Gerichts erfolgen sollte. Häufige Fälle sind die, wo das Gesetz in §§ 170 bis 172 ZPO bereits sagt, an wen eine Zustellung erfolgen kann. So kann bspw. an eine nicht prozessfähige Person (siehe hierzu § 51 ZPO, bspw. minderjährige Kinder oder wegen geistiger Gebrechen unter Betreuung stehende Personen) nicht wirksam zugestellt werden. Die Zustellung und bspw. auch hierdurch ausgelöste Fristen wird erst wirksam bzw. beginnt zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zustellung der Person, an die die Zustellung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen konnte, auch zugegangen ist.

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