Rz. 21

Die Zustellung im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher kommt in der Praxis häufig in zwei Konstellationen vor. Einmal, wenn es um die beabsichtigte Zwangsvollstreckung aus einem Urteil geht. Dann wird von dem die Vollstreckung beauftragenden Gläubiger dem Gerichtsvollzier der mit der Vollstreckungsklausel versehene Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich oder vollstreckbare notarielle Urkunde) ausgehändigt zum Zwecke der Zustellung, was der Gerichtsvollzieher dann gem. § 193 ZPO selbst macht oder durch die Post gem. § 194 ZPO ausführen lässt. Regelmäßig heftet er an das zuzustellende Schriftstück ein dafür vorgesehenes Formular an und vermerkt, für wen und an wen er wann die Zustellung bewirkt hat. Der Empfänger bekommt das Schriftstück in Abschrift ausgehändigt, das Original geht an den Auftraggeber zurück.

 

Rz. 22

Der andere häufige Fall, wo der Gerichtsvollzieher zum Einsatz kommt, ist die Zustellung von einem entsprechenden Antrag stattgebenden (nicht ablehnenden!) einstweiligen Verfügungen und Arresten, also gerichtlichen Entscheidungen im sog. Einstweiligen Rechtsschutz gem. § 922 Abs. 2 ZPO (Arrest) bzw. § 936 i.V.m. § 922 Abs. 2 ZPO (einstweilige Verfügung), mit denen der Arrest bzw., die einstweilige Verfügung angeordnet wird.

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