Rz. 2

Nach § 328 BGB liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn durch Vertrag der eine Vertragspartner dem anderen verspricht, an einen begünstigten Dritten eine Leistung zu erbringen. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Begünstigte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden.[3] Gemäß § 331 Abs. 1 BGB erwirbt der Begünstigte im Zweifel den Anspruch erst mit Eintritt des Todesfalls, sofern die Leistung an den Dritten nach dem Tod des Versprechensempfängers erfolgen soll. Das bedeutet, dass der Versprechensempfänger zu Lebzeiten jederzeit die Begünstigung abändern kann.[4] Nach dem Erbfall erwirbt der begünstigte Dritte dann unmittelbar einen Anspruch gegen den Versprechensgeber, so dass bspw. eine Änderung der Person des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung durch die Erben nicht mehr möglich ist, vgl. auch § 159 Abs. 2 VVG. Allerdings können die Erben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückabwicklungsanspruch haben.

 

Rz. 3

Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden sollte. Ein wesentliches Indiz ist dabei, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 BGB wird die Bank durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten möchte.[5]

[3] Palandt/Grüneberg, Einf. zu § 328 Rn 1.
[4] BGHZ 81, 97; vgl. auch § 159 Abs. 1 VVG.

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