Entscheidungsstichwort (Thema)

Sparkonto

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Sparvertrag zu Gunsten Dritter.

 

Normenkette

BGB §§ 398, 1922, 2032, 2040

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 20.12.1990; Aktenzeichen 10 O 239/89)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 1990 verkündete Teil- und Grundurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß – unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der weitergehenden Zinsforderung – die Beklagte an Zinsen nur 4 % seit dem 15.06.1991 zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur geringen Erfolg.

A.

Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger im Wege der Stufenklage verfolgt den Klageanspruch zu 2) auf Abrechnung der Zinsen des Sparkontos vom Jahre 1985 an, dem das Landgericht durch Teilurteil stattgegeben hat, und den Klageantrag zu 3) auf Zahlung des sich aus dieser Abrechnung ergebenden Zinsbetrages, den das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat (§ 254 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

B.

Der – im landgerichtlichen Urteil zuerkannte – Klageanspruch zu 1) auf Auszahlung des Guthabens des Sparkontos Nr. 11959517 bei der Beklagten, das am 29.1.1985 ein Guthaben von 14.256,40 DM aufgewiesen hat (Kontoblatt Bl. 75 d. A.), ist begründet aus dem Sparvertrag der – am 9.12.1987 verstorbenen – Frau M. G. B. in J. (im folgenden: Erblasserin) und der Beklagten vom 2.9.1975 (§§ 607, 700 BGB) in Verbindung mit der Abtretung des Anspruchs an den Kläger durch die Erbengemeinschaft – Bl. 10–12 d. A. – (§§ 398, 1922, 2032, 2040 BGB).

I.

Die Erblasserin war Inhaberin des Sparkontos.

1)

a)

Für die Frage, wer gegenüber der Bank oder Sparkasse berechtigter Kontoinhaber geworden ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen (vgl. dazu und zum folgenden BGHZ 21, 148, 150 ff; WM 1990, 537, 538; Canaris, HGB, 3. Aufl. – Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, Rdn. 151 ff). Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung gegenüber der Bank oder Sparkasse als Forderungsberechtigter auftritt. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ist zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des Einzahlers Gläubiger der Bank werden sollte. Dabei sind nicht banktechnische, sondern rechtliche Gesichtspunkte maßgeblich.

b)

Ausgehend von diesem Rechtsgrundsatz gilt, wenn – wie im vorliegenden Falle – das Konto auf den Namen einer anderen Person – hier auf den Namen der Tochter G. E. der Erblasserin – eingerichtet wird, folgendes (vgl. BGHZ 46, 198, 200; NJW 1970, 1181, 1182; NJW 1984, 480, 481; Canaris a.a.O.; Palandt-Heinrich, BGB, 50. Aufl. – § 328 Rdn. 9, § 331 Rdn. 1 ff; Palandt-Edenhofer a.a.O. – § 2301 Rdn. 17 ff):

aa)

Ein solcher Kontovertrag kann einen echten Vertrag zugunsten der dritten Person enthalten (§§ 328, 331 BGB). Durch einen solchen Vertrag kann sich ein Erblasser von der Bank eine Leistung an den begünstigten Dritten versprechen lassen mit der Maßgabe, daß dieser nach dem Tode des Erblassers – durch Vertrag unter Lebenden, nicht aus dem Nachlaß – unmittelbar einen Anspruch gegen den Versprechenden (Bank) auf die Leistung erlangt. Eine solche Rechtsbeziehung des Erblassers (Versprechensempfänger) zu dem Versprechenden (Bank) – das sogenannte Deckungsverhältnis – sowie der dadurch begründete Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden unterliegen nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht, so daß auch die erbrechtlichen Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen nicht gelten. Dementsprechend ist auch die Frage, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch gegen den Versprechenden behalten darf oder gemäß § 812 BGB an die Erben herausgeben muß, nach Schuldrecht zu beurteilen (Valutaverhältnis).

bb)

Für die Frage, ob nach dem Sparvertrag zwischen Sparer und Bank bei Einrichtung des Sparkontos auf den Namen einer anderen Person der begünstigte Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwerben soll und ob das gegebenenfalls sofort oder erst mit dem Tode des Sparers geschehen soll (§§ 328, 331 BGB), können folgende Beweisanzeichen bedeutsam sein:

Es ergibt sich noch kein zwingender Anhaltspunkt aus der Anlegung des Sparbuchs auf den Namen des Dritten (BGH a.a.O.), weil darin auch nur ein rechtlich folgenloser Vorbereitungsakt für eine spätere Übertragung des Sparguthabens liegen kann (Canaris a.a.O. – Rdn. 156).

Der Inhalt des Kontoeröffnungsantrags und Erklärungen bei Vertragsschluß können näheren Aufschluß geben (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1986, 64; OLG Koblenz, NJW 1989, 2545; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 2546). Es darf aber nicht allein auf den Vertragswortlaut abgestellt werden, vor allem nicht, wenn es sich – wie hier – um formularmäßige Erklärungen handelt; vielmehr kommt den Umständen und insbesondere dem Zweck des Vertrages gemäß § 3...

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