Rz. 95

Der Versicherungsschutz beginnt nach VVG grds. mit Abschluss des Versicherungsvertrages. Hierzu gelten die allgemeinen Regeln des BGB. Diese werden durch das VVG modifiziert. Durch die VVG-Reform wurden die Versicherer verpflichtet, den möglichen Vertragspartnern die Vertragsunterlagen rechtzeitig vor Antragstellung zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 1 VVG). Das sog. Policenmodell für den Vertragsabschluss ist damit überholt. I.d.R. kommt der Versicherungsvertrag nunmehr durch das Antragsmodell zustande, d.h. der Versicherungsnehmer stellt den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, nachdem ihm sämtliche Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, und der Versicherer nimmt den Antrag anschließend an, sei es ausdrücklich, sei es konkludent durch Übersendung der Police. Daneben lässt das Gesetz auch das Invitatio-Modell zu. Aufgrund einer unverbindlichen Anfrage erhält der Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen zusammen mit einem Angebot. Dieses Angebot kann er dann seinerseits annehmen, ggf. auch hier konkludent durch Zahlung der Erstprämie. Die in anderen Versicherungszweigen teilweise wichtige Unterscheidung zwischen technischem, formellem und materiellem Versicherungsbeginn[241] spielt in der Anwaltshaftpflichtversicherung keine Rolle, weil sie ohnehin die Folgen unbekannter Verstöße aus der Vergangenheit mit einbeziehen kann, § 2 II AVB.

Von dem Grundsatz, dass der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Vertrages beginnt, macht die sog. Einlösungsklausel eine Ausnahme (näher hierzu vgl. Rdn 105).

[241] Dazu Armbrüster, in: Prölss/Martin, § 2 VVG Rn 2 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge