Rz. 81

Grds. deckt die Haftpflichtversicherung nur Vermögensschäden eines Dritten ab, vgl. § 1 AVB. Mit Rücksicht auf die besonderen Belange eines Rechtsanwalts sind gem. § 15 I AVB auch genauer definierte Sachschäden mit gedeckt.

 

Rz. 82

Beschrieben sind dort Sachschäden an den Dingen, die der Anwalt im Zuge der Mandatsbearbeitung erhält, z.B. einen wertvollen Gegenstand, dessen Herausgabe verlangt wurde und der sich nun in der Kanzlei befindet. I.d.R. wird es sich allerdings um Dokumente, Urkunden, Testamente u.Ä. handeln ("Akten, Schriftstücke, sonstige bewegliche Sachen"). Es wird nicht vorausgesetzt, dass diese Sachen auch dem Geschädigten gehören. Dabei wird es selten um den reinen Sachwert dieser Unterlagen gehen, sondern wesentlich eher um die Vermögensschäden, die sich aus den Sachbeschädigungen ergeben. Zu beachten ist, dass auch in diesem Bereich die Freistellung des Versicherten von den Ansprüchen des Geschädigten voraussetzt, dass der Versicherte für die Sachschäden auch tatsächlich haftet. Werden wichtige Schriftstücke ordnungsgemäß in einem Safe abgelegt und kommen diese dann dennoch bei einem Einbruchdiebstahl weg, wird man dies dem Anwalt kaum erfolgreich vorwerfen können.

Ausdrücklich wieder ausgenommen sind Geld und Wertpapiere; wichtig ist auch der Ausschluss des Schlüsselverlusts, der aber wiederum mit gewissen Einschränkungen über die Bürohaftpflichtversicherung (Teil 5 A III AVB) versichert wäre (bei Verlust fremder Schlüssel werden die Kosten für das Auswechseln der Schösser/der Schließanlage übernommen).

Der Versicherungsschutz ist ausdrücklich subsidiär, d.h. eine Sachversicherung würde hier vorgehen.

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