I. Behörde als Betreuer, § 1818 Abs. 4 BGB n.F.
Rz. 9
Dass die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wird, ist und wird eine seltene Ausnahme sein (siehe § 11 Rdn 35). Die Grundlage dafür wurde von § 1900 Abs. 4 BGB a.F. zu § 1818 Abs. 4 BGB n.F. nur sprachlich verändert.
II. Stellung nach dem BtOG, §§ 1–4 BtOG
Rz. 10
Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wurde komplett zugunsten eines neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) aufgehoben. Durch die Einführung der Stammbehörden zur Registrierung der Berufsbetreuer erhalten die Betreuungsbehörden noch umfassendere Aufgaben und Bedeutung. Sie werden als "zentraler Akteur im Betreuungswesen" wahrgenommen und sollen entsprechend gestärkt werden.
Rz. 11
Die Zuständigkeiten in sachlicher Hinsicht werden nicht geändert, vieles kann auf Landesebene geregelt werden, §§ 1 f. BtBG, § 1 BtOG. Bei der örtlichen Zuständigkeit wird für Beglaubigungen eine allgemeine Zuständigkeit festgestellt, § 2 Abs. 3 BtOG, und in § 2 Abs. 4 BtOG die neue Stammbehörde definiert und beschrieben.
Wichtige Regelung
Die Betreuungsbehörden werden für Berufsbetreuer zu Stammbehörden, § 2 Abs. 4 BtOG.
Rz. 12
Neu ist eine ausführliche Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in § 4 BtOG, um datenschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, wobei auch auf die DSGVO Bezug genommen wird.
Wichtige Regelung
Der Datenschutz bei Betreuungsbehörden wird nun auch in § 4 BtOG geregelt.
III. Aufgaben außerhalb gerichtlicher Verfahren, §§ 5–10 BtOG
Rz. 13
Überblick:
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Allgemeine Informationspflicht zur Betreuung, § 5 Abs. 1 BtOG |
▪ |
Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten, § 5 Abs. 2 S. 1 BtOG |
▪ |
Unterstützung bei und ggf. Abschluss von Unterstützungsvereinbarungen, § 5 Abs. 2 S. 2, 3 BtOG |
▪ |
Förderung der Kompetenz von Betreuern und Bevollmächtigten, § 6 Abs. 1 BtOG |
▪ |
Anregung und Förderung der Tätigkeiten Einzelner und von Organisationen im Bereich der Betreuungen, § 6 Abs. 2 BtOG |
▪ |
Aufklärung und Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, § 6 Abs. 3 BtOG |
▪ |
Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, § 7 BtOG (siehe auch § 5 Rdn 16–19) |
▪ |
Beratung und Unterstützung zur Vermeidung von Betreuungen, § 8 BtOG |
▪ |
Unterrichtung von Gericht und Stammbehörde bei Eignungszweifeln an einem Betreuer, § 9 BtOG |
Rz. 14
Die allgemeine Informationspflicht der Behörde betrifft Fragen der Betreuung sowie deren Vermeidung etwa durch Vorsorgevollmachten oder andere Hilfen, § 5 Abs. 1 BtOG.
Ehrenamtliche Betreuer sollen oder können Unterstützungsvereinbarungen gem. § 15 BtOG mit einem Betreuungsverein abschließen (siehe Rdn 28). Dabei soll die Behörde zum einen unterstützen, § 5 Abs. 2 S. 2 BtOG. Sie kann aber zum anderen auch selbst diese Vereinbarung mit dem Betreuer abschließen, wenn es in dem Zuständigkeitsbereich keine Betreuungsbehörde gibt, § 5 Abs. 2 S. 3 BtOG.
Rz. 15
Bei den allgemeinen Förderungsaufgaben wird hinsichtlich der Aufklärung und Beratung neben den Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nun auch die Patientenverfügung genannt, § 6 Abs. 3 BtOG.
Rz. 16
Die Entwertung der Betreuungsbehördenbeglaubigung wurde trotz der Nachbesserung in § 34 BtOG und eines Hinweises des Bundesrates nicht rückgängig gemacht (siehe § 5 Rdn 19). Im Übrigen wurde die Funktion der Betreuungsvermeidung der Vollmacht in § 7 Abs. 2 S. 1 BtOG festgeschrieben. Es genügt aber die Absicht, dass durch die Vollmacht eine Betreuung vermieden wird. Es wird nicht ausgeschlossen, dass zusätzliche Motive bestehen, wie beispielsweise die Erleichterung einer späteren Nachlassabwicklung. Schließlich soll die Behörde nun auf die Möglichkeit der Eintragung in das ZVR hinweisen, § 7 Abs. 1 BtOG.
Rz. 17
Das Ziel, Betreuungen zu vermeiden, ist ein wesentliches der Reform. Was bisher in § 4 Abs. 2 BtBG erwähnt wurde, ist nun in § 8 BtOG ausführlich geregelt. Die Behörde soll andere Hilfen und Kontakte zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten im sozialrechtlichen Rahmen vermitteln. Eigene Tätigkeiten als erweiterte Unterstützung durch die Behörde zur Lösung eines akuten Problems sind möglich, § 8 Abs. 2–4 BtOG.
IV. Aufgaben in gerichtlichen Verfahren, §§ 11 f. BtOG
Rz. 18
Überblick:
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Sozialbericht, §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 BtOG, 279 Abs. 2 FamFG n.F. |
▪ |
Weitergehende Sachverhaltsklärung, § 11 Abs. 1 Nr. 3 BtOG |
▪ |
Prüfung zur Vermeidung einer Betreuung, § 11 Abs. 4 BtOG |
▪ |
Erforderlichkeitsprüfung bei Verlängerung der Betreuung, § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtOG |
▪ |
Betreuervorschlag, §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 12 BtOG |
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Verfahrenspflegervorschlag, § 11 Abs. 1 Nr. 5 BtOG |
Rz. 19
Die Regelungen zum Sozialbericht wurden weiter ausgebaut und genauer formuliert. In § 11 Abs. 2 BtOG wird er genauer beschrieben, was bislang in § 279 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. zu finden war. Gem. § 11 Abs. 3 BtOG ist die Behörde im Rahmen der Berichterstellung verpflichtet, die erweiterte Unterstützung anzubieten und ggf. durchzuführen. Durch die Änderung in § 279 Abs. 2 FamFG n.F., wonach der Sozialbericht grundsätzlich vor der me...