I. Struktur, Anerkennung, Datenschutz, Finanzierung, §§ 14, 17 f. BtOG
Rz. 23
Die Regelungen für die Betreuungsvereine sind aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, namentlich § 1908f BGB a.F., herausgelöst und im BtOG neu angesiedelt und formuliert worden. Sie bleiben für die Anerkennung weitgehend gleich, § 14 BtOG. Mit Blick auf den Datenschutz wird in § 18 BtOG auf die DSGVO sowie die Regelungen für die Betreuungsbehörden nach § 4 Abs. 1 S. 2 f., Abs. 2 BtOG verwiesen.
Rz. 24
Gem. § 17 BtOG wird den Vereinen ein Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zuerkannt. Finanzierungsprobleme zu lösen war ein wichtiges Anliegen der Vereinsvertreter in den Gesetzesberatungen. Mit dieser Regelung wird den Vereinen grundsätzlich ein Anspruch gewährt. Konkret kann es mit den finanzierenden Ländern zu Diskussionen um den Rahmen der Bedarfsgerechtigkeit kommen, da diese Begrifflichkeit recht unbestimmt ist.
II. Verein als Betreuer, § 1818 BGB n.F., § 16 BtOG
Rz. 25
Betreuungsvereine sollen wie bisher nachranging als Betreuer eingesetzt werden (siehe § 11 Rdn 35), § 1900 Abs. 4 BGB a.F. bzw. § 1818 BGB n.F. Er handelt weiter nicht selbst, sondern überträgt die Wahrnehmung der Betreuung auf seine Mitarbeiter, § 1818 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Er hat dazu Mitarbeiter zu beschäftigen, § 16 BtOG. Das Vergütungsverbot für Betreuungsvereine wird aufgehoben.
III. Aufgaben, § 15 BtOG
Rz. 26
Überblick:
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Information über Betreuungsrecht, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, § 15 Abs. 1 Nr. 1 BtOG |
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Ehrenamtliche Betreuer gewinnen, § 15 Abs. 1 Nr. 2 BtOG |
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Ehrenamtliche Betreuer einführen, fortbilden und beraten, § 15 Abs. 1 Nr. 3 BtOG |
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Unterstützungsvereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuern schließen, § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtOG (siehe Rdn 28) |
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Bevollmächtigte beraten und unterstützen, § 15 Abs. 1 Nr. 5 BtOG |
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Beratung zu betreuungsvermeidenden Maßnahmen, § 15 Abs. 3 BtOG |
Rz. 27
Die planmäßige Informationspflicht der Betreuungsvereine wird in § 15 Abs. 1 Nr. 1 BtOG auf betreuungsrechtliche Fragen und Patientenverfügungen ausgeweitet. Nach § 15 Abs. 3 BtOG sollen nun nicht mehr wie nach § 1908f Abs. 4 BGB a.F. nur die Personen beraten werden, die selbst eine Vorsorgevollmacht errichten möchten, sondern auch Angehörige und sonstige Personen. Zudem ist die Beratung nicht mehr auf Vorsorgevollmachten fokussiert, sondern kann auch allgemeine betreuungsrechtliche Fragen sowie andere Hilfen zur Betreuungsvermeidung betreffen. Engel bedauert, dass diese Aufgabe der Vereine nicht separat finanziert wird.
Rz. 28
In § 15 Abs. 2 BtOG wird der Inhalt einer Unterstützungsvereinbarung detailliert vorgegeben. Allerdings handelt es sich weitgehend um die Vereinbarung einer Aus- und Fortbildungspflicht beim ehrenamtlichen Betreuer. Unter einer Vereinbarung könnte auch mehr verstanden werden, wie beispielsweise die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung, den Ausschluss von Vorteilsnahme usw. Von der Rechtsnatur her könnte es sich um einen Auftrag nach § 662 BGB handeln, wobei dies und einiges andere unklar bleibt.