Rz. 9
Dass die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wird, ist und wird eine seltene Ausnahme sein (siehe § 11 Rdn 35). Die Grundlage dafür wurde von § 1900 Abs. 4 BGB a.F. zu § 1818 Abs. 4 BGB n.F. nur sprachlich verändert.
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