Rz. 23
Die Regelungen für die Betreuungsvereine sind aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, namentlich § 1908f BGB a.F., herausgelöst und im BtOG neu angesiedelt und formuliert worden. Sie bleiben für die Anerkennung weitgehend gleich, § 14 BtOG. Mit Blick auf den Datenschutz wird in § 18 BtOG auf die DSGVO sowie die Regelungen für die Betreuungsbehörden nach § 4 Abs. 1 S. 2 f., Abs. 2 BtOG verwiesen.
Rz. 24
Gem. § 17 BtOG wird den Vereinen ein Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zuerkannt. Finanzierungsprobleme zu lösen war ein wichtiges Anliegen der Vereinsvertreter in den Gesetzesberatungen.[8] Mit dieser Regelung wird den Vereinen grundsätzlich ein Anspruch gewährt.[9] Konkret kann es mit den finanzierenden Ländern zu Diskussionen um den Rahmen der Bedarfsgerechtigkeit kommen, da diese Begrifflichkeit recht unbestimmt ist.[10]
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