Rz. 23

Die Regelungen für die Betreuungsvereine sind aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, namentlich § 1908f BGB a.F., herausgelöst und im BtOG neu angesiedelt und formuliert worden. Sie bleiben für die Anerkennung weitgehend gleich, § 14 BtOG. Mit Blick auf den Datenschutz wird in § 18 BtOG auf die DSGVO sowie die Regelungen für die Betreuungsbehörden nach § 4 Abs. 1 S. 2 f., Abs. 2 BtOG verwiesen.

 

Rz. 24

Gem. § 17 BtOG wird den Vereinen ein Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zuerkannt. Finanzierungsprobleme zu lösen war ein wichtiges Anliegen der Vereinsvertreter in den Gesetzesberatungen.[8] Mit dieser Regelung wird den Vereinen grundsätzlich ein Anspruch gewährt.[9] Konkret kann es mit den finanzierenden Ländern zu Diskussionen um den Rahmen der Bedarfsgerechtigkeit kommen, da diese Begrifflichkeit recht unbestimmt ist.[10]

[8] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 124.
[9] Vgl. Fröschle/Pelkmann, BtPrax 2020, 165, 165 f.
[10] Vgl. auch Engel, BtPrax 2020, 197, 201.

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