Rz. 177

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Rechtsbeschwerdegericht einzureichen. Rechtsbeschwerdegericht ist nach § 133 GVG immer der Bundesgerichtshof. Hieraus folgt, dass den Oberlandesgerichten mit der ZPO-Reform jegliche Kompetenz genommen wurde, über eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zu befinden.[120]

 

Rz. 178

Wird die Rechtsbeschwerde gleichwohl beim Beschwerdegericht eingelegt, wird dieses gehalten sein, die Rechtsbeschwerde an den BGH weiterzuleiten, sofern diese nach § 574 ZPO grundsätzlich, d.h. entweder kraft Gesetzes oder kraft Zulassung statthaft ist. Für diesen Fall besteht seitens des Beschwerdegerichts aber keine Verpflichtung, auf den bestehenden Anwaltszwang hinzuweisen.[121]

 

Rz. 179

 

Hinweis

Das Landgericht oder Oberlandesgericht als Beschwerdegericht kann die bei ihm eingelegte (weitere) Beschwerde allerdings in eine Gegenvorstellung umdeuten. Eine Vorlage an den BGH und insoweit eine Umdeutung in eine Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, wenn die Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nicht vorliegen.[122] Dies ist aber nur dann möglich, wenn die (weitere) Beschwerde in der Notfrist von zwei Wochen nach § 321a ZPO eingelegt wurde.[123]

[120] OLGR Hamm 2002, 331.
[121] BGH NJW 2002, 3410.
[123] BGH NJW 2002, 1577; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 353.

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