Rz. 186

§ 576 ZPO stellt klar, dass die Rechtsbeschwerde nur auf die Verletzung von

Bundesrecht,
sonstigem, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehendem Recht

gestützt werden kann.

 

Rz. 187

Im Übrigen wird auf Revisionsnormen verwiesen, so dass:

die Feststellungen der Vorinstanz für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind (§ 560 ZPO),
nicht gerügte Verfahrensmängel (§§ 295, 556 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden können,
die absoluten Revisionsgründe auch hier zu beachten sind (§ 547 ZPO).
 

Rz. 188

Eine Abhilfemöglichkeit der Vorinstanz gibt es hier, anders als im Verfahren über die sofortige Beschwerde, nicht mehr.

 

Rz. 189

Der BGH entscheidet durch Beschluss. Wird die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 ZPO) oder als unbegründet zurückgewiesen (§ 577 Abs. 3 ZPO), so kann der BGH – wenn der Sachverhalt geklärt ist und alle erforderlichen Feststellungen getroffen wurden – selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), anderenfalls hat er die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 190

Eine Zurückverweisung erfolgt nach §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO insbesondere dann, wenn aus Sicht des BGH der maßgebliche Sachverhalt zur abschließenden Entscheidung aus der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich ist. Nach Auffassung des BGH ist der angefochtene Beschluss dann nicht mit der notwendigen Begründung versehen.[128]

 

Rz. 191

 

Hinweis

Wird die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, kann der Ausgangsbevollmächtigte das Verfahren wieder übernehmen.

[128] BGH MDR 2002, 1208 = NJW 2002, 2648.

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