Rz. 13

Die Vollmacht zur Regelung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1831 BGB (§ 1906 BGB a.F.) muss ebenso wie die Vollmacht zur Einwilligung in lebensgefährdende Maßnahmen schriftlich erteilt sein und die in den § 1831 Abs. 1 und 4 BGB (§ 1906 Abs. 1 und 4 BGB a.F.) genannten Fallgestaltungen ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. Nr. 2 BGB; § 1906 Abs. 5 BGB a.F.). Dass eine Untervollmacht nicht erteilt werden kann, ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, verbietet sich aber wegen der hohen Grundrechtsrelevanz der vorgesehenen Maßnahmen auch hier.[11]

 

Rz. 14

Der Text der §§ 1831, 1832 BGB (§§ 1906, 1906a BGB a.F.) ist kompliziert und sperrig. Es handelt sich bei § 1831 Abs. 1 BGB (§ 1906 Abs. 1 BGB a.F.) um die Unterbringung eines Vollmachtgebers, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, solange sie zum Wohl des Vollmachtgebers erforderlich ist,

weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. – Selbstgefährdung) oder
weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Vollmachtgebers nicht durchgeführt werden kann und der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 183 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. – Heilbehandlung).
 

Rz. 15

Nach § 415 Abs. 2 FamFG liegt eine Unterbringung vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.

 

Rz. 16

Für die Tatbestandsalternative der Selbstgefährdung wird kein zielgerichtetes Verhalten des Vollmachtgebers vorausgesetzt. Wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist, kann auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen. Immer müssen aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorliegen.

 

Rz. 17

Außerdem setzt das Gesetz voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Das ist erst dann der Fall, wenn keine Krankheitseinsicht besteht[12] und er nicht bereits zuvor für diesen Fall eine wirksame Patientenverfügung errichtet hat, mit der er sich für die selbstschädigende Nichtintervention ausgesprochen hat.

 

Rz. 18

Eine "einfache" Heimunterbringung unterfällt dem Begriff der Unterbringung nicht, auch wenn einzelne Bewohner freiheitsentziehenden Maßnahmen ausgesetzt sein können. Die Heimunterbringung eines einwilligungsunfähigen Menschen unterfällt dem Recht der Aufenthaltsbestimmung. Kommt Freiheitsentziehung ins Spiel, so bestimmt § 1831 Abs. 4 BGB (§ 1906 Abs. 4 und 5 BGB a.F.) ausdrücklich, dass § 1831 Abs. 13 BGB (§ 1906 Abs. 1–3 BGB a.F.) entsprechend gilt, wenn dem Betreuten/Vollmachtgeber, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und ihm durch

mechanische Vorrichtungen
Medikamente oder
auf andere Weise
über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig

die Freiheit entzogen werden soll.

 

Rz. 19

Durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme[13] hat der Gesetzgeber außerdem eine Ergänzung zur Zwangsbehandlung, d.h. zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen, aufgenommen, die eine sehr komplexe Neuregelung in § 1832 BGB (§ 1906a BGB a.F.) erfahren hat:

Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten/Vollmachtgebers (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer/Vorsorgebevollmächtigte nach § 1832 Abs. 1 BGB (§ 1906a BGB a.F.) in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 BGB (§ 1901a BGB a.F.) zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwa...

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