Rz. 15

Schuldner der für die Aktenübersendung verlangten Kostenpauschale in Höhe von derzeit 12 EUR ist der Anwalt (BVerfG NJW 1995, 3177). Allerdings darf die Aktenübersendung nicht von der Zahlung dieser Pauschale abhängig gemacht werden (AG Soest DAR 1995, 177; LG Tübingen AnwBl 1995, 569).

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