Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
Rz. 20
Fallgestaltung
Das Muster geht davon aus, dass der Verkäufer Miterbe einer Erbengemeinschaft ist und seinen Erbteil ganz an den Käufer verkauft und überträgt. Dies kommt insbesondere in den Fällen vor, in denen der Miterbe vorzeitig aus der Erbengemeinschaft ausscheiden will oder in denen ein Dritter als Erwerber sich in die Gesamthandsgemeinschaft einkauft, um durch Verhandlung mit anderen Miterben oder durch Betreiben der Zwangsversteigerung nach den §§ 2042 ff. BGB, § 180 ZVG weitere Anteile oder bestimmte Gegenstände zu erwerben.
Seine Verfügungsmöglichkeiten sind durch § 2033 BGB festgelegt. Er kann als Miterbe im Unterschied zum Alleinerben nicht einzelne Gegenstände von der Verfügung ausnehmen bzw. über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen. Die Verfügungsbeschränkung gilt auch dann, wenn es sich bei dem vorhandenen Gesamthandsvermögen nur um einen Gegenstand handelt. Verkauft er einen Bruchteil, muss er dem Käufer an jedem Nachlassgegenstand diesen quotalen Anteil verschaffen. Über den Anspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben kann nach h.M. nicht verfügt werden, solange noch gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist. Auch eine Verfügung über einen künftigen Miterbenanteil ist nicht möglich, da der Anteil erst mit dem Erbfall verfügungsfähig ist. Möchte der Veräußerer einen Dritten zur Erbteilsübertragung bevollmächtigen, ist dann eine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn sich der Vollmachtgeber nach seiner Überzeugung tatsächlich an die erteilte Vollmacht gebunden fühlt.
Der Verkäufer bleibt jedoch bei der Veräußerung des Erbteils Erbe und behält alle bisher begründeten Rechte und Pflichten, so auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach §§ 2382, 2385 BGB. Er haftet für alle bis zum Erbteilsübergang entstandenen Nachlassverbindlichkeiten, hat aber den Einwand nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB.
Rz. 21
Gestaltung des Rechtsverhältnisses
Für den Erbteilskauf gelten die §§ 2371 ff. BGB, nach deren Maxime der Käufer wirtschaftlich so gestellt werden soll, als ob er anstelle des Verkäufers Erbe geworden wäre (vgl. insofern die Hinweise zum Erbschaftskauf in Rdn 11 ff.). Dabei ist der spekulative Charakter des Geschäfts zu beachten, da der Käufer beim Kauf keine letzte Gewissheit über die Zusammensetzung des Nachlasses erlangen kann. Anders als der Alleinerbe (§ 260 Abs. 1 BGB) ist der seinen Erbteil veräußernde Miterbe nicht verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis der Nachlassgegenstände vorzulegen, da seine Verpflichtung gerade nicht auf die Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen gerichtet ist. Dennoch ist ein Bestandsverzeichnis im Vertrag zu empfehlen. Kaufgegenstand und Kaufpreis lassen sich so besser aufeinander abstimmen. Zusätzlich werden Modifizierungen der weitgehend dispositiven Vorschriften über den Erbschaftskauf vorgenommen.
Rz. 22
Im Muster wird aus oben genannten Gründen von § 2374 BGB abgewichen, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, nicht nur die zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände an den Käufer herauszugeben, sondern auch die ab Erbfall erlangten Surrogate. Unbeschadet dessen trägt der Verkäufer weiterhin das Risiko, dass er seinen Anteil an sich später zeigenden Nachlassgegenständen mitübertragen muss und insofern ein schlechtes Geschäft macht.
Des Weiteren soll der Verkäufer nicht den nach § 2375 Abs. 1 BGB vorgesehenen Ersatz für Erbschaftsgegenstände leisten müssen, die er in Unkenntnis des Käufers vor Verkauf verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet hat. Der Käufer hingegen hat in Abweichung von § 2381 BGB Verwendungen des Verkäufers auf die Erbschaft nicht zu ersetzen.
Rz. 23
Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen
Die Koppelung der Fälligkeit des Kaufpreises an die Verzichtserklärungen der vorkaufsberechtigten Miterben bzw. an den Fristablauf für die Ausübung des Vorkaufsrechts gewährt dem Käufer diesbezüglich keine absolute Sicherheit. Die Miterben sind nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie müssen ihr Vorkaufsrecht nur dem Verkäufer gegenüber geltend machen, solange der Erbteil noch nicht übertragen wurde. Dieser könnte aber Falschangaben bzgl. der fristgerechten Ausübung des Vorkaufsrechts machen, da er ein Interesse hat, die Fälligkeit des Kaufpreises nicht zu verzögern. Für diesen Fall sind im Muster unter Nr. 6 den Käufer hinreichend absichernde Vorausabtretungen aufgenommen worden. Die Aufnahme der genannten Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzung erscheint dennoch sinnvoll, da der Käufer nach Möglichkeit erst gar nicht hier hinein gezogen werden will.
Die erforderlichen behördlichen oder rechtsgeschäftlichen Genehmigungen sind vorauszusetzen.
Hat der Verkäufer bei Vertragsschluss noch keinen Erbschein erhalten, so sollte zum Schutz des Käufers das Nachreichen zur Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzung gemacht werden, um wenigstens die anfängliche Erbenstellung des Verkäufers zu bescheinigen.
Rz. 24
Sicherungsproblematik; Lösungsmodelle
Der Erbteilskauf birgt für Käufer und Verkäu...