Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
Rz. 128
Sachverhalt
Das Muster geht davon aus, dass A und B zu gleichen Teilen Erben des E sind. Die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft soll aufgehoben und der Nachlass freiwillig und gütlich auseinandergesetzt werden. Dies geschieht durch Zuteilung der einzelnen Nachlassgegenstände an die Miterben und Ausgleichung ihrer Werte.
Rz. 129
Gestaltung des Rechtsverhältnisses
Die gesetzlichen Teilungsvorschriften der §§ 2042 ff. BGB, die in erster Linie Teilung in Natur vorsehen, sind ohne Ausnahme dispositiv. Sie greifen ein, wenn eine Einigung über eine Teilung nicht erzielt werden kann. Es steht den Miterben frei, sich vertraglich über Art und Umfang der Auseinandersetzung beliebig zu einigen, soweit der Erblasser keine Anordnungen getroffen hat, von denen die Erben allerdings auch einstimmig abweichen können. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass wie im Muster über alle Vermögenswerte ein Vertrag abgeschlossen wird. Die Auseinandersetzung ist vielmehr in beliebigen Teilen möglich. Mit der Auseinandersetzung über den gesamten noch vorhandenen Nachlass wird auch die Erbengemeinschaft beendet und endgültig abgewickelt.
Rz. 130
Die Erfüllung des Auseinandersetzungsvertrages geschieht nach allgemeinen Regeln. Wie im Muster müssen Grundstücke nach §§ 873, 925 BGB aufgelassen werden, ein Bankguthaben nach § 398 BGB abgetreten und einzelne Gegenstände nach § 929 BGB übereignet werden. Erst durch die dingliche Übertragung endet die gesamthänderische Bindung der einzelnen Nachlassgegenstände.
Rz. 131
Die vertragliche Auseinandersetzung kann auch in der Umwandlung des Gesamthandseigentums an allen oder einzelnen Nachlassgegenständen in Bruchteilseigentum zu den Erbquoten entsprechenden Berechtigungsbruchteilen der Miterben bestehen. Ausgehend vom Muster hätten A und B sich auch dahin gehend einigen können, dass A und B je zur Hälfte Eigentum an den beiden Grundstücken übertragen bekommen. Aus praktischer Sicht dürfte dieses Modell jedoch wenig zweckmäßig sein, da sich eine Bruchteilsgemeinschaft rein wirtschaftlich wenig von einer Gesamthandsgemeinschaft unterscheidet, zudem dadurch die Grunderwerbsteuerfreiheit für den Erwerb durch einen Miterben gem. § 3 Nr. 3 GrEStG verbraucht wird. Zum wirtschaftlich gleichen Ergebnis würde die Einigung der Miterben führen, an dem oder den betreffenden Nachlassgegenständen die Gesamthandsgemeinschaft durch zeitlichen oder dauernden Ausschluss des Rechts auf Auseinandersetzung aufrechtzuerhalten (§§ 2042 Abs. 2, 749 Abs. 2, 3, 750, 751 BGB).
Rz. 132
Die Erbauseinandersetzung kann auch durch Übertragung sämtlicher Erbanteile auf einen Miterben evtl. gegen Abfindung erfolgen. Es ist strittig, ob dafür die Formfreiheit gem. § 2042 BGB gilt oder ob die Formvorschrift des § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB Anwendung findet. Es empfiehlt sich daher in diesem Fall, die Form der notariellen Beurkundung nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB zu wahren. Ist das Grundgeschäft der Erbteilsübertragung nichtig, kann die durch die Übertragung aller Erbteile aufgelöste Erbengemeinschaft nicht wiederhergestellt werden. Nur wenn die Nichtigkeit auch die dingliche Übertragung der Erbanteile erfasst, gilt die Erbengemeinschaft als nicht wirksam aufgelöst.
Rz. 133
Der gegenseitige Abrechnungsmodus sollte aus dem Vertrag hervorgehen. Die Ausgangswerte sollten deshalb von den Vertragsteilen offengelegt werden. An dieser Stelle sind auch eventuell erhaltene, ausgleichungspflichtige Vorausempfänge aufzuführen und zur Ausgleichung zu bringen, vgl. § 2050 BGB.
Rz. 134
Verzichtsklausel
Die Verzichtsklausel stellt sich als Vergleich i.S.d. § 779 BGB dar. Für die Auslegung des Vergleichs gelten die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Eine allgemeine Verzichtserklärung erstreckt sich somit nicht auf Ansprüche, die auf einem arglistig verschwiegenen strafbaren Handeln eines Vertragspartners beruhen, und solche, die dem anderen unbekannt geblieben sind. Weiter führt ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage (etwa Gültigkeit des Testaments) zur Unwirksamkeit, vgl. § 779 BGB.
Rz. 135
Gewährleistungsausschluss
Die Miterben haben dem begünstigten Erben bei Zuteilung eines Nachlassgegenstands für Rechts- und Sachmängel wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten, vgl. §§ 2042 Abs. 2, 757 BGB. Diese kaum zu rechtfertigende Haftungserweiterung der Miterben bedarf – wie im Muster – der vertraglichen Einschränkung.
Rz. 136
Mitteilungspflicht
Nachdem der Auseinandersetzungsvertrag ein Veräußerungsvertrag ist, bestehen auch die allgemeinen Mitteilungspflichten des Notars gegenüber den Finanzbehörden, unabhängig davon, ob im Einzelfall Steuern anfallen oder nicht. Für Grundstücke besteht für die Erbauseinandersetzung Freiheit von der Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 3 GrEStG.
Rz. 137
Kosten und Gebühren
Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Es fällt daher für seine Beurkundung eine doppelte Gebühr nach § 3 GNotKG i.V.m. KV 21100 GNotKG an. Geschäftswert des Auseinandersetzungsvertrages ist der Gesamtwert ...