Rz. 139

In diesem Muster verteilt die Mutter einen Teil ihres Erbes auf ihre Kinder und verlangt dafür, von den Verfügungsbeschränkungen der angeordneten Nacherbschaft befreit zu werden (§§ 2112 ff. BGB). Zugleich scheidet der Sohn aus der Erbengemeinschaft aus und lässt sich sein Erbe "auszahlen".

Jeder Miterbe kann durch notariellen Vertrag über seinen Anteil am Nachlass verfügen, vgl. § 2033 BGB. Dieses Verfügungsrecht besteht jedoch nur hinsichtlich des gesamten Erbteils. Über einzelne Nachlassgegenstände oder etwa einen Anteil an einem der Nachlassgrundstücke hätte der Sohn nicht allein verfügen können. Zur Verfügung und Belastung einzelner Nachlassgegenstände bedarf es immer der Mitwirkung sämtlicher Erben (§ 2040 Abs. 1 BGB). Den Miterben steht bei Veräußerung eines Erbteils ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 Abs. 1 BGB zu.

 

Rz. 140

Durch die Übertragung der Hälfte des Witwenanteils an die beiden Kinder entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft an diesem Erbteil, an der die Witwe zu ½ und die beiden Kinder zu je ¼ beteiligt sind.[116] Es tritt keine Vereinigung der beiden Erbteile ein.

 

Rz. 141

Bei einer Erbauseinandersetzung zwischen den Erben, die hinsichtlich eines Gesamthandsanteils zugleich Nacherben sind, und dem Vorerben kann der Erwerb des Nachlassgegenstands durch den Vorerben mit Mitteln der Erbschaft i.S.d. § 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 3 BGB erfolgt sein.[117]

[116] BayObLG DNotZ 1981, 292.
[117] BGH ZEV 2001, 19.

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