Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
Rz. 111
Grundsätzlich sind Verträge über den Nachlass, die zu Lebzeiten des Erblassers ohne dessen Beteiligung geschlossen werden, nach § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Unwirksam sind entsprechend Verträge betreffend Vermächtnisse oder Pflichtteilsrechte aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Auch Abfindungsvereinbarungen zwischen Schlusserben eines Berliner Testaments sind gem. § 311b BGB nichtig. Unter Umständen kann hier allerdings eine Umdeutung in einen Erbverzichtsvertrag erfolgen.
Rz. 112
Eine Ausnahme hiervon macht § 311b Abs. 5 BGB, wonach das Verbot dann nicht gilt, wenn es sich um einen Vertrag unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen handelt.
Rz. 113
Verträge über testamentarische Erbteile und Vermächtnisse können ebenfalls entgegen dem Wortlaut des Gesetzes abgeschlossen werden, allerdings nur bis zur Höhe des gesetzlichen Erbteils. Auch derjenige, der aufgrund letztwilliger Verfügung Erbe wird und nicht kraft Gesetzes, kann einen solchen Erbschaftsvertrag wirksam abschließen.
Rz. 114
Der Zweck des § 311b BGB liegt also darin begründet, zwischen den gesetzlichen Erben eine vorgezogene Auseinandersetzung zu ermöglichen. Nach h.M. handelt es sich bei diesen Verträgen um rein schuldrechtliche Verträge, deren dingliche Erfüllung erst nach dem Tod des Erblassers vorgenommen werden kann. So muss die Erbanteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB als Vollzugsgeschäft nach dem Erbfall durchgeführt werden.
Rz. 115
Lediglich der Pflichtteilsanspruch lässt sich als zukünftige Forderung schon vorher abtreten. Handelt es sich um einen nach § 311b BGB nichtigen Abfindungsvertrag, kann eine Umdeutung in einen Erbverzichtsvertrag oder eine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbverzichtsvertrages vorgenommen werden.
Rz. 116
Ein nichtiger Erbvertrag kann entsprechend in einen Vertrag nach § 311b Abs. 5 BGB umgedeutet werden. Die Wirksamkeit des Vertrages wird auch dann angenommen, wenn die Parteien, die sich verpflichtet haben, über ihren Anteil zu verfügen, nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund letztwilliger Verfügung Erben werden. Voraussetzung ist, dass die Vertragsschließenden künftige gesetzliche Erben sind, ohne dass sie notwendigerweise zu den nächsten gesetzlichen Erben zählen müssen. Es reicht aus, dass sie bei Vertragsschluss zu dem in §§ 1924 ff. BGB genannten Personenkreis gehören, d.h. möglicherweise zur Erbfolge berufene Personen sind.
Rz. 117
§ 311b Abs. 5 BGB verlangt für die Wirksamkeit des Vertrages dessen notarielle Beurkundung. Die unterlassene oder fehlerhafte Beurkundung führt nach § 125 S. 1 BGB grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Eine Heilung durch Erfüllung kommt bei § 311b Abs. 5 BGB nicht in Betracht.