Rz. 21

Zur Einbeziehung i.S.d. § 305 BGB seiner AGB muss der Verkäufer Sorge dafür tragen, dass entweder die Einblendung eine zumutbare und umfassende Information des Käufers ermöglicht[58] oder die kostenlose Möglichkeit des Herunterladens über einen gut sichtbaren Link eingeräumt wird.[59] Der Verwender muss darauf hinweisen, dass AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen.[60] Eine Einbeziehung erfolgt dagegen nicht, wenn die AGB nur über einen unverständlichen Link ("mich") zu erreichen sind[61] oder wenn unklar ist, welche der verschiedenen ins Internet gestellten Bedingungen auf den Vertrag anwendbar sein sollen.[62]

[58] OLG Köln NJW-RR 1998, 1277; LG Freiburg NJW-RR 1992, 1018.
[59] BGH NJW 2006, 2976; LG Essen NJW-RR 2003, 1207.
[62] AG Frankfurt NJW-RR 2006, 3010.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?