Rz. 21
Zur Einbeziehung i.S.d. § 305 BGB seiner AGB muss der Verkäufer Sorge dafür tragen, dass entweder die Einblendung eine zumutbare und umfassende Information des Käufers ermöglicht[58] oder die kostenlose Möglichkeit des Herunterladens über einen gut sichtbaren Link eingeräumt wird.[59] Der Verwender muss darauf hinweisen, dass AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen.[60] Eine Einbeziehung erfolgt dagegen nicht, wenn die AGB nur über einen unverständlichen Link ("mich") zu erreichen sind[61] oder wenn unklar ist, welche der verschiedenen ins Internet gestellten Bedingungen auf den Vertrag anwendbar sein sollen.[62]
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