aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB
Rz. 121
Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB n.F. persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommanditisten-Erben.
Rz. 122
Die Kommanditisten-Erben sollten allerdings kurzfristig ihre Eintragung im Handelsregister mit Rechtsfolgevermerk hinsichtlich des Erblassers betreiben, da ohne Rechtsfolgevermerk eine Rechtsscheinhaftung für Verpflichtungen des Erblassers droht. Die Anmeldung hat auch zu enthalten, dass dem ausscheidenden Gesellschafter keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt wurde.
Die Rechtsscheinhaftung ergibt sich gem. § 15 Abs. 1 HGB daraus, dass der Erblasser noch als Kommanditist eingetragen ist und, obwohl inzwischen verstorben, diese Tatsache mangels Eintragung dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden kann. Der Gläubiger wird daher so gestellt, als ob der Erblasser noch lebt. Da aber inzwischen der Erbe die Zahlung der Einlage dem Gläubiger gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB n.F. entgegenhalten kann, wirkt die Zahlung der Einlage nicht mehr für den Erblasser, der somit bis zu seiner Einlage gem. § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB n.F. haftet. In diese Haftung tritt der Erbe gem. §§ 1922, 1967 BGB ein.
bb) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB a.F.
Rz. 123
Ob bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister noch eine vollständige Haftung der Gesellschafter-Erben für die Schulden zwischen Erbfall und Eintragung gem. § 176 Abs. 2 HGB besteht, war bereits zur Fassung des Gesetzes vor Einführung des MoPeG geklärt. Sowohl der BGH als auch die überwiegende Lehre nahmen an, dass für die in die Gesellschaft eintretenden Erben die Haftung aus § 176 Abs. 2 HGB a.F. nicht galt.
Noch 1976 ging der BGH allerdings von einer Anwendbarkeit des § 176 Abs. 2 HGB a.F. auf den eintretenden Gesellschafter-Erben aus und erwähnte die Nichtanwendbarkeit in seinem Beschl. v. 3.7.1989 lediglich beiläufig. Tatsächlich ist die Anwendung des § 176 Abs. 2 HGB a.F. abzulehnen, da sie eine unangemessene Besserstellung der Gläubiger darstellt.
Durch die Rechtsnachfolge tritt der Gesellschafter-Erbe in die Position des Erblassers ein. Da § 176 HGB a.F. das abstrakte Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die Haftungsverhältnisse der Personenhandelsgesellschaft schützen soll, ergibt sich keine Notwendigkeit der Eintragung des Erben, denn für den Gläubiger verändert sich das zur Verfügung stehende Haftungsvolumen nicht. Die Höhe der einzelnen Hafteinlagen wird durch das Handelsregister weiterhin richtig mitgeteilt, lediglich der Name des Kommanditisten ist falsch. Wird der Gesellschafter-Erbe ohne Rechtsnachfolgevermerk zusätzlich zum Erblasser eingetragen, kommt es zu einer Rechtsscheinhaftung aus § 15 Abs. 1, 2 S. 1 HGB. Die Gesellschaftsgläubiger stehen dadurch bei fehlender Eintragung bereits besser als im Fall der unverzüglichen richtigen Eintragung. Des "Schatzfundes" durch Anwendung des § 176 Abs. 2 HGB a.F. bedarf es darüber hinaus nicht.
cc) Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB n.F.
Rz. 124
Nach § 176 Abs. 2 HGB n.F. entsteht eine Haftung zwischen der Zeit des Eintritts eines Kommanditisten und dessen Eintragung im Handelsregister; gem. § 176 Abs. 1 HGB n.F. gilt dies nur für den Eintritt eines weiteren Gesellschafters. Der Eintritt des Kommanditisten im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge wird hiervon nicht erfasst. Die vorstehend beschriebene Diskussion zu § 176 Abs. 2 HGB a.F. hat sich damit erledigt.