Rz. 48
Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat.
Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar.
Rz. 49
Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 Abs. 1 BGB auf den Nachlass beschränken. Zudem können die Erben gemeinsam gem. § 2062 BGB die Nachlassverwaltung beantragen. Nach Teilung entfällt sowohl die Einrede nach § 2059 Abs. 1 BGB als auch die Möglichkeit der Beantragung der Nachlassverwaltung.
Rz. 50
Weiterhin kann der Miterbe nach Teilung seine Haftung nicht mehr gem. § 2061 Abs. 1 S. 1 BGB auf den seinem Erbteil entsprechenden Anteil der Gläubigerforderung beschränken.
Rz. 51
Das Problem der Sondererbfolge für Geschäftsanteile an Personengesellschaften gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. liegt in der rechtlichen Einordnung dieses Vorganges.
Stellt die Sondererbfolge, also der Übergang des Geschäftsanteils in das Eigenvermögen des Erben, eine Teilung des Nachlasses dar, könnte den Erben die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ohne ihr Zutun genommen sein.
Rz. 52
Westermann führt hierzu anschaulich aus, dass die Lösung dieser Frage nicht gesellschaftsrechtlicher Natur sein kann, da das Gesellschaftsrecht insoweit nicht nachgiebig ist. Für die Beantwortung der Frage, ob die Aufspaltung des Anteils des Erblassers eine Teilung i.S.d. §§ 2059, 2060 BGB darstelle, sei zunächst Voraussetzung, dass die Beteiligung des Erblassers an der Gesellschaft dem Nachlass zuzuordnen sei. Diese Frage ist wie bereits ausgeführt als inzwischen im Wesentlichen geklärt anzusehen (vgl. Rdn 35). Auch Westermann ist dieser Ansicht, da der Gesellschaftsanteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers dessen Gläubigern als Zugriffsobjekt zur Verfügung stand. Er müsse auch im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern zum Nachlass zählen. Maßgebend seien insoweit die erbrechtlichen Vorschriften.
Stattdessen wird man die Lösung in der Anpassung der erbrechtlichen Regeln suchen müssen.
Rz. 53
Zunächst ist es richtig, dass der Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten des Gesellschafter-Miterben unangemessen ist, wenn der Nachlass wie bei Eintritt der Sondererbfolge ohne Zutun der Erben geteilt wird und ihnen damit keine Möglichkeit bleibt, eine willentliche Entscheidung über die Inanspruchnahme der Haftungsbeschränkungen zu treffen. Den Gesellschafter-Miterben allerdings die Haftungsbeschränkungen vollständig zu belassen, führt auf der anderen Seite zu deren unangemessener Bevorzugung.
Rz. 54
Deutlich wird die Notwendigkeit nach weiterer Differenzierung, wenn der Gesellschaftsanteil den einzigen oder wesentlichen Vermögensgegenstand des Erblassers ausmacht, so dass bei Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gem. § 2059 Abs. 1 BGB dem Gläubiger gar kein Haftungsvolumen mehr verbleibt.
Westermann schlägt im Ergebnis die Möglichkeit vor, auch nach der Teilung des Nachlasses durch die Sondererbfolge zwar nicht die Haftung gem. § 2059 Abs. 1 BGB auf den Nachlass zu beschränken, aber wenigstens die Nachlassverwaltung gem. § 2062 BGB beantragen und hierdurch die Erbenhaftung beschränken zu können. In der Folge stellt sich dann die Frage zum Umfang der Rechte des Nachlassverwalters in Bezug auf den Gesellschaftsanteil, die allerdings deutlich geringere Probleme aufwirft als die Frage der Befugnisse des Testamentsvollstreckers, da die Aufgabe des Nachlassverwalters ausschließlich in der Befriedigung der Nachlassgläubiger besteht.
Rz. 55
Insoweit hat der Nachlassverwalter jedenfalls nicht das Recht, das Wahlrecht des Erben gem. § 131 HGB n.F. auszuüben, da es sich insoweit um eigene Rechte des Erben handelt, die nicht vom Erblasser auf ihn übergegangen sind.
Rz. 56
Aus dem Zweck seiner Tätigkeit heraus wird der Nachlassverwalter aber die Möglichkeit haben müssen, auf Gewinnanteile der Gesellschafter-Erben oder sogar den Substanzwert der Gesellschaftsanteile zugreifen zu können. Nach Westermann bietet sich hier eine entsprechende Anwendung des § 133 HGB n.F. an: Vor dem Tod des Erblassers sei die Kündigung der Gesellschaft das einzige Mittel der Gläubiger, an den Gesellschaftsanteil zu gelangen. Voraussetzung dafür sei jedoch nach § 133 HGB n.F., dass bereits eine erfolglose Pfändung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters durch die privaten Gläubiger erfolgt ist.
Dieses Kündigungsrecht steht auch dem Nachlassverwalter zu. Im Hinblick auf § 2059 Abs. 1 BGB muss der Nachlassverwalter allerdings, versuchen, die Gläubiger aus dem gesellschaftsfreien Nachlass zu befriedigen, bevor er sein selbstständiges Kündigungsrecht wahrnehmen kann. Dies gilt aber nur dann, wenn bei dem Erbfall außer der Teilhaberschaft an der Gesellschaft noch weiteres Vermögen vorhanden gewesen ist. Stellt hingegen die Gesellschaftsbeteiligung das wesentliche Element des Nachlasses dar, so muss der Nachlassverwalter ungehindert auf den Gesc...