Rz. 8

Soweit bewegliches Zubehör im Rahmen des Kaufvertrages mitveräußert wird, sollte dies eingehend beschrieben werden, da im Streitfall der Vermerk "wie besichtigt" erhebliche Beweisprobleme aufwerfen kann. Dieser Vermerk ist trotzdem für die Beschreibung des Zustands des mitveräußerten Zubehörs von Bedeutung. Die Regelung eines solchen "Nebengeschäftes" im notariellen Vertrag ist notwendig, um der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB zu genügen, zumal hier selten Klarheit bestehen dürfte, dass der Grundstückskauf vom Vertrag über das Inventar aus Sicht des Verkäufers nicht abhängig ist (vgl. Rdn 2).

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