Rz. 58

Eine häufig vorgesehene Gestaltung bei der Übertragung von Immobilien von Eltern auf Kinder sieht vor, dass der Übergeber – wenn er Alleineigentümer ist – den Vorbehalt eines Nießbrauchs zu eigenen Gunsten und gleichzeitig zugunsten seines Ehegatten wünscht.

Der Ehegatte, dem nach dieser Konstruktion ausschließlich ein Nießbrauchsrecht zugewandt wird, ist Zuwendungsnießbraucher. Dieser ist nicht berechtigt, Abschreibungen aus dem Objekt vorzunehmen, weil er keine eigenen Aufwendungen hatte. Es besteht hier die Möglichkeit, einen Gesamtnießbrauch in der Weise schuldrechtlich auszugestalten, dass der Alleineigentümer zunächst allein nießbrauchsberechtigt ist und erst mit seinem Tod der überlebende Ehegatte das Ausübungsrecht erhält.[36] In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte nicht zur Inanspruchnahme von Abschreibungen berechtigt, da er keine eigenen Anschaffungskosten hatte.

Die Gestaltung solcher Konstellationen wirft eine Reihe steuerlicher Fragen auf, die an dieser Stelle jedoch nicht behandelt werden sollen. Maßgeblich ist hier die Frage, inwieweit die Abschreibungen auf das Objekt von Bedeutung sind. Danach wird sich dann die konkrete Ausgestaltung des Vertrages zu orientieren haben. Denkbar ist dem anderen Ehegatten zuerst einen halben Miteigentumsanteil zu übertragen. Darüber hinaus ist jeweils eine Abwägung vorzunehmen, ob die Abschreibungsmöglichkeiten, die unter Umständen verloren gehen, schwerer wiegen als die erbschaftsteuerliche Gestaltung, die ebenfalls von der jeweiligen Konstellation abhängig gemacht werden und zu unterschiedlichen Belastungen führen kann und wird.

[36] Vgl. BFH BStBl II 1986, 12.

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