Rz. 153

Wurde eine Adoption vorgenommen, stellt sich die Frage, ob diese wirksam ist, welche Wirkungen ihr zukommen und ob sie ein gesetzliches Erbrecht zum Annehmenden begründet bzw. ein solches im Verhältnis zu den leiblichen Verwandten beendet. Art. 22 EGBGB unterstellt die Wirksamkeit der Adoption dem Heimatrecht des Annehmenden. Bei Annahme durch beide Eheleute oder einen der Eheleute (Stiefkindadoption) unterliegt die Adoption dem gesetzlich bestimmten Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB). Gemäß Art. 23 EGBGB sind zusätzlich die Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Angenommenen zu beachten.

 

Rz. 154

Ist die Adoption im Ausland ausgesprochen worden, kommt ihr auch bei Geltung deutschen Adoptionsstatuts über Art. 22 EGBGB nicht stärkere Wirkung zu als nach dem von der ausländischen Stelle zugrunde gelegten Recht. § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG)[103] schafft aber die Möglichkeit, diese Wirkungen im Inland gerichtlich festzustellen (Wirkungsfeststellung). Darüber hinaus kann dem Angenommenen durch Umwandlungsausspruch gem. § 3 AdWirkG die Stellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes verliehen werden. Schließlich kann der deutsche Erblasser den Angenommenen durch letztwillige Verfügung einem nach deutschem Recht Angenommenen gleichstellen, Art. 22 Abs. 3 EGBGB (Gleichstellungserklärung).[104]

[104] Hierzu Süß, MittBayNot 2002, 91 mit Formulierungsvorschlag.

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