Rz. 219

Der trust ist eine dem angloamerikanischen Rechtskreis eigentümliche Rechtsfigur, bei der der Errichter des Trusts (settlor) das Eigentum in das formelle Eigentum (legal title) und das Recht, die Nutzungen der Sache zu erhalten, aufspaltet. Die formale Eigentumsposition, der legal title, insbesondere das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über die Sache, steht dem trustee (Treuhänder) zu.[167] Die Nutzungen hingegen gebühren den beneficiaries (Begünstigte). Anders als der Treugeber bzw. der Begünstigte im deutschen Treuhandrecht ist die Stellung des beneficiary nicht auf einen Anspruch gegen den Treuhänder begrenzt. Das Trustgut wird auch Dritten gegenüber rechtlich dem beneficiary zugeordnet. Bei widerrechtlichen Verfügungen steht dem Begünstigten ein Verfolgungsrecht zu. Die rechtliche Verselbstständigung des Treuguts ist so stark, dass sogar der settlor selber trustee werden kann, also zur Begründung des Trusts nicht einmal ein Wechsel des Inhabers erforderlich ist.

 

Rz. 220

Hieraus ergeben sich vielfältige Möglichkeiten für die Gestaltung der Vermögensnachfolge:

Der Eigentümer kann den Trust durch letztwillige Verfügung errichten (testamentary trust). Der Trust kann dann z.B. dazu eingesetzt werden, den Nachlass für minderjährige, geschäftsunerfahrene oder geschäftsunfähige Kinder zu verwalten oder zu verhindern, dass dieser bei überschuldeten Kindern dem Zugriff der Gläubiger unterliegt.[168]
Der Erblasser kann auch dadurch, dass er den beneficiary zeitlich begrenzt oder befristet einsetzt, ein der Vor- und Nacherbfolge vergleichbares Ergebnis erreichen.
Beim inter vivos trust (living trust) setzt der Begründer des Trusts (settlor oder trustor) durch Verfügung unter Lebenden einen anderen oder sich selbst als trustee und sich selbst als beneficiary ein. Damit begibt er sich zu Lebzeiten weder rechtlich noch wirtschaftlich des Trustgutes. Für den Fall des Todes wird eine andere Person als trustee benannt, die das Trustgut entsprechend den Vorgaben in der Trust-Errichtungsurkunde verwaltet. Die Anordnungen können widerruflich oder unwiderruflich getroffen werden (irrevocable trust). Das Trustgut wird auf diese Weise außerhalb der Erbfolge weitergegeben und unterfällt nicht dem aufwendigen probate-Verfahren.
[167] Böhmer, Das deutsche Internationale Privatrecht des timesharing, 1993, S. 41 ff.
[168] Ebenroth, Erbrecht, 1992, Rn 281.

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