_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr. _________________________
Schaden vom _________________________
Ihr VN: _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf die im Betreff genannte RS-Sache.
Es ist Deckung für eine negative Feststellungsklage zu erteilen. Sieht sich ein vorgeblicher Schuldner einer nicht unerheblichen Forderung ausgesetzt, derer sich der vorgebliche Gläubiger berühmt, so besteht ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage (Zöller/Greger, 32. Aufl., § 256 Rn 7). Die Ungewissheit des Bestehens einer Forderung stellt für den vorgeblichen Schuldner eine Belastung dar, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Gläubiger Klage erhebt und sich die Forderung wider Erwarten als berechtigt herausstellt. Weil der Schuldner für dieses Risiko vorsorgen und gegebenenfalls auch Rückstellungen bilden muss, ist er in seiner finanziellen Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Zudem erhöht sich aufgrund des weiteren Zuwartens das Zinsrisiko. Aus diesen Gründen muss ein Rechtsschutzversicherer für eine negative Feststellungsklage Kostendeckung übernehmen, weil ein berechtigtes Interesse des Versicherungsnehmers an dieser Klage besteht (AG Charlottenburg, Urt. v. 15.3.1991 – 6 C 69/91; AG München, Urt. v. 22.4.2008 – 241 C 2934/08; AG Düsseldorf, Beschl. v. 26.3.2010 – 43 C 3487/09; OLG Hamm, Urt. v. 12.3.1999 – 20 U 217/98; Rixecker, zfs 2009, 400–402).
Den ARB ist auch kein Leistungsausschluss für eine negative Feststellungsklage zu entnehmen. Gemäß § 17 Abs. 5 c aa und cc ARB 2008 hat der Versicherer die erforderlichen Leistungen zu erbringen, somit auch Deckung für eine negative Feststellungsklage zu erteilen, es sei denn, die Erhebung der Klage wäre unbillig. Eine negative Feststellungsklage ist jedoch nicht unbillig, weil im Abwarten auf den Eintritt der Verjährung die Gefahr der Verschlechterung der Beweislage liegt.
Im Übrigen ist § 17 Abs. 5 ARB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam (Terminsladung des Bundesgerichtshofs vom 22.5.2009 – IV ZR 352/07; Bauer, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, NJW 2011, 646). Dementsprechend hat die Verbraucherzentrale Hamburg insgesamt neunzehn Rechtsschutzversicherer abgemahnt, die die Klausel dennoch verwenden. Zwischenzeitlich liegen elf rechtskräftige Entscheidungen diverser Gerichte vor, die die Rechtmäßigkeit der Abmahnung wegen der Unwirksamkeit der Klausel bestätigen.
Dies führte dazu, dass in den ARB 2010 § 17 Abs. 5 c nicht mehr enthalten ist, ebenso wie in den ARB 2012 eine derartige Regelung entfallen ist.
Soweit sodann von Versicherern auf § 82 Abs. 1 VVG (Schadensminderungsobliegenheit) verwiesen und unter Bezugnahme auf diese Vorschrift die Deckung verweigert wird, geschieht auch dies zu Unrecht. Dem Versicherungsnehmer ist, wie bereits ausgeführt, ein Zuwarten nicht zuzumuten. Zudem spricht § 82 Abs. 1 VVG davon, dass der Versicherungsnehmer "nach Möglichkeit" für die Minderung des Schadens zu sorgen hat. Eine solche Möglichkeit ist dem Versicherungsnehmer jedoch nicht gegeben, denn er hat keinen Einfluss auf das Verhalten desjenigen, der sich zu Unrecht der Forderung berühmt. Wird derjenige, der sich zu Unrecht einer Forderung berühmt, zur Abgabe einer Erklärung, dass die Forderung nicht besteht, aufgefordert und gibt derjenige die Erklärung nicht ab, so kann negative Feststellungsklage erhoben werden. Denn für den Versicherungsnehmer besteht keine Möglichkeit für eine Minderung des Schadens zu sorgen, zumal er bereits aufgrund des Verhaltens desjenigen, der sich zu Unrecht der Forderung berühmt, eingetreten ist.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)