Rz. 602
Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Daher erhält der überlebende Ehegatte vor der Nachlassauseinandersetzung seinen hälftigen Anteil an der Errungenschaft. Hat der Erblasser testamentarische Verfügungen über Gegenstände getroffen, die zum ehelichen Gesamtgut gehören, hat der überlebende Ehegatte die Wahl, ob er auf seinem güterrechtlichen Anteil besteht (to take community property against the will) oder den Anteil aufgibt – und ggf. Vorteile aus einem hiermit begründeten trust genießt (siehe Rdn 581). Vermögensteile, für die kollisionsrechtlich nicht der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gilt – z.B. außerhalb von Kalifornien belegene Immobilien oder während der Zeit eines domicile in einem Staat mit gesetzlichem Güterstand der Gütertrennung erworbenes Vermögen eines mit letztem domicile in Kalifornien verstorbenen Erblassers – werden so behandelt, als ob die Regeln über die Errungenschaftsgemeinschaft gelten würden (quasi community property), Sect. 101 California Probate Code (CAPC). Umgekehrt gilt für in Kalifornien belegene Immobilien, wenn sie nicht schon eheliches Gesamtgut geworden sind, nicht das kalifornische Erbrecht, sondern das am domicile des Erblassers geltende Recht für das Bestehen eines Ehegattenpflichtteils (right to elect), Sect. 120 CAPC.
Die Pflichtteile nach dem Tod eines Erblassers, der mit letztem domicile in Deutschland verstorben ist, werden demnach auch dann, wenn in Kalifornien belegene Immobilien betroffen sind, gemäß kalifornischem Kollisionsrecht nicht nach kalifornischem Erbstatut (lex rei sitae), sondern nach deutschem Recht beurteilt.
Rz. 603
Das homestead kann Kindern für die Zeit ihrer Minderjährigkeit und dem überlebenden Ehegatten auf Lebenszeit zugesprochen werden. Family allowance steht dem Ehegatten und minderjährigen sowie erwachsenen behinderten Kindern für die Zeit der Nachlassverwaltung im "erforderlichen" Umfang ohne betragsmäßige Begrenzung zu, § 6540 CAPC. Zeitlich ist sie bis zur abschließenden Nachlassverteilung beschränkt; auch aus überschuldeten Nachlässen ist sie aber ein Jahr lang, beginnend mit der Bestellung des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters, zu zahlen. Aber auch bedürftige "abhängige" erwachsene Kinder und Eltern sind antragsberechtigt. "Geringwertige Nachlässe" (Netto-Wert bis zu 20.000 US-$) können auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss unmittelbar dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern zugewiesen werden (setting aside), §§ 6602 ff. CAPC.
Rz. 604
Nach Errichtung der letzten letztwilligen Verfügung geheiratete Ehegatten oder geborene Kinder erhalten bei Übergehung im Testament (omitted spouse or children) ihren gesetzlichen Erbteil. Dies gilt nicht, wenn aus dem Testament selbst die absichtliche Übergehung hervorgeht, der Betreffende schon durch vorweggenommene Erbfolge begünstigt wurde oder dem anderen Elternteil des übergangenen Kindes ein erheblicher Anteil am Nachlass vermacht wurde, Sect. 21610 ff., 21620 ff. CAPC.