Leitsatz (amtlich)
Zulässigkeit der Grundbucheintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer eines Grundstücks auch bei Maßgeblichkeit US-Californischen Ehegüterrechts, dessen gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft ist.
Normenkette
EGBGB Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen Max-Vorstadt Blatt 29317-5) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 2.10.2012 aufgehoben.
Gründe
I. Zu notarieller Urkunde vom 1.8.2011 verkaufte die Beteiligte zu 2 an die Beteiligte zu 1 ein in M. gelegenes Wohnungs- und Teileigentum. Zu weitere Urkunde vom 19.9.2012 wurde die Auflassung des Eigentums erklärt sowie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt.
Die Erwerberin mit einer vorhandenen Wohnung in Deutschland ist US-amerikanische Staatsangehörige und mit einem US-Amerikaner verheiratet. Die Ehe wurde in Kalifornien geschlossen; in einem dortigen Pflegeheim hält sich auch der an Demenz erkrankte Ehemann auf. Das Grundbuchamt hat die Ansicht vertreten, die Käuferin könne im Hinblick auf das Güterrecht des Bundesstaats Kalifornien - gesetzlicher Güterstand dort ist die Errungenschaftsgemeinschaft - nicht zu Alleineigentum erwerben.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 2.10.2012 hat das Grundbuchamt demgemäß darauf hingewiesen, dass das deutsche Recht zwar auf das US-amerikanische Recht verweise, dieses aber auf das Recht des Lageorts zurückverweise. Es gelte der Grundsatz der dinglichen Surrogation. Es sei darauf abzustellen, ob das zum Grundstückserwerb eingesetzte Vermögen dem Recht eines separate-property-Staats oder dem Recht eines community-property-Staats unterliege. Kalifornien gehöre zur zweiten Gruppe. Weil der Erwerb über eine Grundschuld finanziert werde, scheide ein Erwerb mit Mitteln des Eigenguts aus; folglich kämen die Regeln der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht zur Anwendung.
Es sei ein Berichtigungsantrag der Erwerberin hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses oder eine Rechtswahlerklärung zugunsten des deutschen Rechts erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Das Internationale Privatrecht aller US-Bundesstaaten sehe eine Güterrechtsspaltung derart vor, dass sich die Anknüpfung für unbewegliches Vermögen nach dem Lageort richte. Werde - wie im deutschen Recht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) - die Rückverweisung angenommen, unterliege der Erwerb der Immobilie dem deutschen Recht, so dass Erwerb zu Alleineigentum ohne weiteres möglich sei.
Bei fremdfinanziertem Immobilienerwerb stelle sich die Frage nach den Auswirkungen der sog. tracing rule - Erwerb als Surrogat - von vorneherein nicht. Aber selbst bei unterstellter Finanzierung der Immobile mit Mitteln aus einem community-property-Staat sei Alleineigentumserwerb möglich. Denn auch nach US-amerikanischem Recht führe die tracing rule in Bezug auf die entsprechenden Gegenstände nicht zum Eintritt der Gütergemeinschaft. Vielmehr werde der Eigentümer-Ehegatte als Treuhänder (trustee) für den anderen angesehen und bleibe somit auf dinglicher Ebene Alleinberechtigter. Lediglich im internen Verhältnis ergebe sich eine Ausgleichspflicht. Das gewünschte wirtschaftliche Ergebnis folge aber auch bereits aus der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts.
Überdies gelte die Tracing Rule als Sachnorm nach Rückverweisung auf deutsches Recht nicht. Deshalb seien für das in Deutschland belegene Wohnungseigentum in güterrechtlicher Hinsicht mangels entsprechender Vereinbarung der Eheleute die Regeln über die Zugewinngemeinschaft anwendbar.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Auf die zulässige Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO) ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben. Die gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Alleineigentümerin geäußerten Bedenken sind im Ergebnis unbegründet.
1. Zutreffend geht das Grundbuchamt zunächst davon aus, dass die Anknüpfung für den maßgeblichen Güterstand, der die Frage des rechtlich zulässigen Erwerbs zu Alleineigentum regelt, sich aus Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3 EGBGB ergibt (vgl. Schotten/Schmellenkamp Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis 2. Aufl. Anh. II S. 617; Schurig IPRax 1990, 389/391). Berufen ist zunächst das US-amerikanische - genauer gesagt das kalifornische - Recht, dem beide Ehegatten angehören. Dass sich insofern ein Wechsel ergeben hätte, ist nicht ersichtlich. Weil es sich bei Art. 4 (Abs. 1) EGBGB um eine Gesamtverweisung handelt, ist auch das jeweils berufene ausländische Kollisionsrecht zu beachten. Das amerikanische Kollisionsrecht verweist mit der lex rei sitae für Grundstücke als unbewegliches Vermögen in diesem Fall auf das deutsche Recht.
a) Nach einer Meinung ist hierbei für die Bestimmung der Art des Güterstands der Grundsatz der dinglichen Surrogation zu beachten, wonach der Charakter des für den Grundstückskauf aufgewandeten Vermögens - s...