Rz. 517
Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte und der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Pflichtteil, ebenso wenig die Aszendenten oder die Hausgenossen. Minderjährige Abkömmlinge erhalten drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Volljährige Abkömmlinge bekommen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Durch das neue ZGB hat sich insoweit eine Änderung ergeben, als der Pflichtteil nun nicht mehr in einer Beteiligung am Nachlass besteht, sondern der Pflichtteilsberechtigte eine Geldforderung erhält, die er gegen die Erben geltend machen muss.
Lebzeitige Schenkungen des Erblassers werden dem Nachlass nicht zugerechnet. Sie wirken sich insoweit also pflichtteilsmindernd aus. Auf den Pflichtteil wird alles angerechnet, was der Pflichtteilsberechtigte aus dem Nachlass erwirbt oder was er vom Erblasser zu Lebzeiten geschenkt erhalten hat, wenn die Schenkung in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt des Erbfalls erfolgt ist oder der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet hat. Auch Ausstattungen außerhalb der Drei-Jahres-Frist sind auf den Pflichtteil anzurechnen, es sei denn, der Erblasser hat von der Anrechnung dispensiert.
Rz. 518
Die Enterbung eines Abkömmlings ist durch Testament, das den Grund der Enterbung nennen muss, möglich, wenn dieser dem Erblasser bei Krankheit, im Alter oder in anderer Notlage keine Hilfe gewährt hat, diesem gegenüber nicht das gebührende Interesse entgegenbrachte, zu einer Straftat von mindestens einem Jahr verurteilt wurde oder einen dauerhaft unsittlichen Lebenswandel führt. Auch bei überschuldeten Erben ist nun eine Pflichtteilsentziehung möglich.
Rz. 519
Der überlebende Ehegatte kann gem. §§ 1666 ff. ZGB für sechs Wochen nach dem Eintritt des Erbfalls den "angemessenen Unterhalt" aus dem Nachlass verlangen. Für die Zeit danach – bis längstens zu seiner Wiederverheiratung – kann er, wenn er sich nicht selbst unterhalten kann, aus dem Nachlass einen für seine "notwendige Versorgung" erforderlichen Betrag verlangen. Gedeckelt ist der Anspruch auf den Wert der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Des Weiteren stehen ihm die Gegenstände zu, die zur Grundausstattung eines Haushalts gehören.
Rz. 520
Ein Pflichtteilsverzicht ist nach § 1484 ZGB nunmehr möglich. Der Verzicht wirkt auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden, die in seine Erbposition einrücken. Der Verzicht erfolgt durch notariell beurkundeten Vertrag.