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Höchstrichterlich einstweilen lediglich für die Zeit bis 2011 geklärt ist demgegenüber die Berücksichtigung des Nichttragens eines Sturzhelms bei Radfahrern. Immerhin besteht bis dato noch keine gesetzliche Helmtragepflicht.[148] Da es für § 254 BGB jedoch nicht auf das Bestehen einer entsprechenden Rechtspflicht ankommt, sondern maßgeblich darauf, ob ein Verhalten – wie hier das Tragen eines Fahrradhelms zur Gefahrenabwehr – zweckdienlich ist und sich ein entsprechendes allgemeines Gefahrenbewusstsein/Verkehrsverhalten entwickelt hat, hat der Bundesgerichtshof – jedenfalls für die Zeit bis 2011 und eine erwachsene (Freizeit-)Radfahrerin – entgegen der obergerichtlichen Vorinstanz[149] darauf erkannt, dass sich ein deshalb Kopf-Verletzter das Nichttragen eines Helms derzeit noch nicht als Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen muss.[150] Allerdings ist es angesichts zunehmender Verbreitung von Schutzhelmen auch bei Fahrradfahrern nicht ausgeschlossen, dass sich diese Bewertung ändert.[151] Davon abgesehen kann jedenfalls bei besonderen Risiken etwa im Rahmen des (Straßen- oder auch offroad-)Radrennsports (wegen der dabei gefahrenen Geschwindigkeiten) oder aufgrund persönlicher Disposition gesteigerten Gefährdungspotenzials (Kinder, Senioren) im Einzelfall schon heute ein "Verschulden gegen sich selbst" infolge Nichttragens eines Fahrradhelms zu bejahen sein.[152]

[148] Vgl. jedoch die Empfehlungen des 47. VGT 2009, Arbeitskreis IV, Ziff. 6.
[151] Vgl. auch MüKo-BGB/Oetker, § 254 BGB, Rn 41. – Gemäß OLG Hamm, Urt. v. 4.8.2017 – 9 U 173/16, juris, soll das vom BGH für die Zeit bis 2011 Erkannte jedenfalls auch noch für 2013 gelten.

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