Rz. 102

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Anwendung von § 254 BGB trägt grundsätzlich derjenige, welcher sich hierauf beruft, also grundsätzlich der Schädiger.[293] Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken. Er muss erforderlichenfalls etwa darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat.[294] War ein Geschädigter bei dem Unfall nicht angegurtet, soll er für seine Behauptung beweispflichtig sein, er hätte mit angelegtem Gurt, wenn auch nicht dieselben, so doch ebenso schwer wiegende Verletzungen erlitten.[295] Bei bestimmten typischen Gruppen von Unfallverletzungen kann jedenfalls ein Anscheinsbeweis dafür bejaht werden, dass ein verletzter Pkw-Insasse den Sicherheitsgurt nicht benutzt hat.[296] Zur Beweislast, wenn der Schädiger behauptet, der Geschädigte verlange mehr als die erforderlichen Kosten (z.B. Mietwagen), oder ein höherer Restwert des Fahrzeuges sei zu realisieren gewesen vgl. bereits Rdn 74 f.

 

Rz. 103

Zu den Konsequenzen für die Darlegungs- und Beweislast am Beispiel des (Nicht-)Bestehens einer günstigeren Reparaturmöglichkeit für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug instruktiv auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:[297] Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

[293] BGH, Urt. v. 4.3.1986 – VI ZR 242/84, NJW-RR 1986, 1083. – PWW/Luckey, § 254, Rn 47.
[295] OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.2.1983 – 1 U 132/82, DAR 1985, 59.
[296] Vgl. oben Rdn 25, 54 f.; BGH, Urt. v. 3.7.1990 – VI ZR 239/89, NJW 1991, 230.

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