Dr. Joachim Wichert, Walter Krug
Rz. 59
Aus Schiedssprüchen selbst kann keine Zwangsvollstreckung erfolgen, sondern nur aus den Entscheidungen, die Schiedssprüche – auch vereinbarte – für vollstreckbar erklären, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. In einem Rechtsgestaltungsakt wird dem Schiedsspruch durch das staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit verliehen, § 1060 ZPO. Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, wenn ein endgültiger Schiedsspruch nach § 1055 ZPO vorliegt, der das Schiedsverfahren abschließt und einen Anspruch zuerkennt. Steht auf Seiten der Schiedskläger eine Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe befugt, alleine die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beantragen. Lägen Gründe vor, die zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen würden und die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, so könnte der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt werden. Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes zurückgewiesen, so muss das Gericht von Amts wegen und ohne besonderen Antrag den Schiedsspruch aufheben.van de Sande vertritt die Ansicht, ein Hilfsantrag des Schuldners auf Aufhebung des Schiedsspruchs sei zulässig.
Rz. 60
Streitig ist, ob im Falle eines eine Willenserklärung ersetzenden Schiedsspruchs nach § 894 ZPO die Rechtswirkungen der Ersetzungsfiktion erst mit der Vollstreckbarkeitserklärung eintreten oder schon mit der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs.
Fälle des § 894 ZPO im Erbrecht:
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Erbteilungsklage, |
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Vermächtniserfüllungsklage, |
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Auflagenerfüllungsklage, |
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Bereicherungsklage des Vertragserben nach § 2287 BGB, |
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Bereicherungsklage des Schenkers nach Schenkungsrückforderung gem. § 528 BGB. |
Die Eintragung einer Vormerkung bzw. eines Widerspruchs auf der Grundlage eines Schiedsspruchs entsprechend § 895 ZPO setzt auf jeden Fall die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs voraus.
Hinweis
Wurde der Erbe zur Auflassung verurteilt (Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses), so ist die Einigungserklärung des Vermächtnisnehmers noch erforderlich und bedarf der notariellen Beurkundung. Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien gleichzeitig anwesend sind.