Leitsatz (amtlich)
1. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines (isolierten) Kostengrundschiedsspruchs kann ein grundsätzlich bestehendes, rechtlich anerkennenswertes Interesse fehlen, wenn der anschließend ergangene Kostenschiedsspruch vollständig und vorbehaltlos erfüllt ist. Erst recht gilt dies, wenn Abänderungsanträge oder Anhörungsrügen im Schiedsverfahren nicht mehr in Betracht kommen.
2. Zur Kostenentscheidung, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostengrundschiedsspruchs abgelehnt und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs durch Erfüllung erledigt ist.
Normenkette
ZPO §§ 91, 92 Abs. 1, §§ 93, 307, 1055, 1057 Abs. 2, § 1060
Tenor
I. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 29.8.2008 (Kostentragung) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 85.570 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Kostengrundschiedsspruchs. Darüber hinaus hat er zunächst auch die Vollstreckbarerklärung eines bezifferten Kostenschiedsspruchs beantragt.
Der Antragsgegner übertrug durch notariellen Vertrag vom 14.2.1985, zu dem auch eine Schiedsabrede geschlossen wurde, Vermögensgegenstände an den Vater des Antragstellers und an eine weitere Person. Mit Schreiben vom 30.8.2007 kündigte er beiden an, ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten. Nach Bestellung des Schiedsgerichts und nach Fristsetzung zur Klageerhebung gem. § 1046 Abs. 1 ZPO erklärte er mit Schreiben vom 30.4.2008, das Schiedsverfahren werde nicht durchgeführt.
Das Schiedsgericht erließ daraufhin am 29.8.2008 folgenden Beschluss und Schiedsspruch:
1. Die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens wird festgestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Beklagten erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
Am 6.3.2009 erging sodann ein Schluss-Schiedsspruch, mit dem u.a. angeordnet wurde, dass der Schiedskläger (Antragsgegner) dem Schiedsbeklagten zu 2 (Antragsteller) 85.570,84 EUR als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu erstatten hat.
Einem Antrag des Antragstellers, einen Ergänzungsschiedsspruch hinsichtlich seiner Kosten im Nebenverfahren nach § 1035 Abs. 4 ZPO zu erlassen, hilfsweise das Verfahren in direkter oder analoger Anwendung von § 321a ZPO fortzusetzen, hat das Schiedsgericht mit Schiedsspruch und Beschluss vom 30.4.2009 nicht stattgegeben.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28.12.2009 beantragt, die Schiedssprüche vom 29.8.2008 und vom 6.3.2009, soweit zu seinen Gunsten ergangen, für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner hat erklärt, er trete dem Antrag insgesamt nicht entgegen und erkenne ihn unter Verwahrung gegen die Kosten an. Nach Zustellung des Antrags am 7.1.2010 hat er den Kostenbetrag von 85.570,84 EUR Ende Januar 2010 bezahlt.
Der Antragsteller hat nunmehr hinsichtlich des Schluss-Schiedsspruchs die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostengrundschiedsspruchs hält er ausdrücklich aufrecht.
II.1. Das OLG München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 GVBl. S. 471); denn Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist München.
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostengrundschiedsspruchs (§ 1060 ZPO) vom 29.8.2008 ist unzulässig.
a) Der Antragsgegner hat den Antrag anerkannt. Da das Vollstreckbarerklärungsver-fahren ein Erkenntnisverfahren besonderer Art ist (vgl. Zöller/Geimer ZPO, 28. Aufl., § 1060 Rz. 3), finden darauf die allgemeinen Vorschriften über das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug Anwendung, soweit sich aus der ratio legis nichts Abweichendes ergibt (Zöller/Geimer § 1063 Rz. 7); demnach kommt grundsätzlich auch ein Anerkenntnis in Betracht.
b) Wird der geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise anerkannt, so prüft das Gericht nicht mehr die Begründetheit, wohl aber die unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen (vgl. BGHZ 10, 333; BGH FamRZ 1974, 246; Zöller/Vollkommer § 307 Rz. 4). Zu diesen gehört auch das Rechtsschutzbedürfnis (a.A. Musielak ZPO, 7. Aufl., § 307 Rz. 15), welches dem Antrag fehlt. Zwar besteht im Regelfall ein rechtliches Interesse an der Vollstreckbarerklärung auch von Schiedssprüchen ohne vollste-ckungsfähigen Inhalt, also auch von Kosten- und anderen Grundentscheidungen. Denn die Vollstreckbarerklärung bewirkt die Bestandskraft der mit der Zwischenentscheidung erreichten teilweisen Streitklärung, von der die abschließende Streitentscheidung auszugehen hat (vgl. BGH NJW-RR 2006, 995). Dazu besteht hier aber keine Notwendigkeit (mehr). Der Antragsgegner hat nach Erlass der Grundentscheidung und vor Erlass der bezifferten Kostenentschei...