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Bei der entgeltlichen Übertragung eines Mischnachlass enthaltenden Erbteils liegt die Schwierigkeit in der Aufteilung des Entgelts. Der Verkaufserlös ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen, allerdings folgt die Finanzverwaltung auch einer von den Parteien vorgenommenen Aufteilung, soweit keine unangemessene Berücksichtigung eines Wirtschaftsgutes erfolgt.[38]

[38] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 46.

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