Rz. 83

Im Rahmen der Umsatzsteuer kommt es nicht zu einer Fortführung des umsatzsteuerlichen Unternehmens durch die Erbengemeinschaft.[100] Unternehmer gem. § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Die Erbengemeinschaft tut dies erst dann, wenn sie tatsächlich das Unternehmen des Erblassers fortführt.[101] Führt nur ein Erbe das Unternehmen fort, wird dieser auch dann zum umsatzsteuerlichen Unternehmer, wenn die Erbengemeinschaft sich noch nicht auseinandergesetzt hat.[102]

 

Rz. 84

Unabhängig von der Unternehmereigenschaft gehen die Rechten und Pflichten aus dem umsatzsteuerlichen Rechtsverhältnis auf die Erbengemeinschaft über. Hierzu gehört insbesondere die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG.[103] Führen die Erben das Unternehmen nicht oder in anderer Qualität fort, z.B. als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG, können sie hiernach zur Vorsteuerberichtigung verpflichtet sein. Die Folge ist die Belastung der Erbengemeinschaft mit einem Vorsteuerrückzahlungsanspruch der Finanzverwaltung.

 

Rz. 85

Ebenfalls ohne Übergang der Unternehmereigenschaft auf die Erbengemeinschaft tritt diese in die Position des Steuerschuldners der Umsatzsteuer gem. § 9 UStG (1951) ein.[104] Insoweit wird die Erbengemeinschaft verpflichtet, die aus vereinnahmtem Entgelt resultierende Umsatzsteuer abzuführen, obwohl sie selbst keine Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbracht hat.

[101] Sölch/Ringleb/Treiber, § 2 Rn 22; BFH, Urt. v. 13.1.2010 – V R 24/07, DStR 2010, 1180, 1182.
[102] BFH, Urt. v. 22.11.1962 – V 164/60, BeckRS 1962, 21008242.

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