Rz. 256
Ziff. 17 DTV-VHV 2003/2011 stellt klar, dass die Bestimmungen des Versicherungsvertrages nur gelten, soweit nicht die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 7a GüKG mit den dort genannten Beschränkungen und Summen entgegensteht. Die Versicherungspflicht gilt nicht für alle Güterbeförderungen. Es muss sich um eine geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen handeln, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Abs. 1 GüKG). Eine Versicherungspflicht besteht dagegen nicht bei Beförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht niedriger als 3,5 Tonnen ist. Auch für den sog. freigestellten Inlandsverkehr nach § 2 GüKG ist keine Versicherungspflicht vorgesehen. Der grenzüberschreitende Güterverkehr ist nicht versicherungspflichtig.
Rz. 257
§ 7a GüKG schreibt eine Mindestversicherungssumme von 600.000 EUR je Schadenereignis vor. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die das Zweifache der Mindestversicherungssumme, also 1,2 Mio. EUR nicht unterschreiten darf, ist zulässig. Selbstbehalte dürfen vereinbart werden, können dem Anspruch des Dritten aber nicht entgegengehalten werden, § 114 Abs. 2 S. 2 VVG. Das gilt nach § 113 Abs. 3 VVG selbst dann, wenn eine Deckung besteht, die über die Mindestanforderungen hinausgeht.
Rz. 258
§ 117 Abs. 1 VVG regelt den Fall des kranken Versicherungsverhältnisses. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei, so bleibt er gegenüber dem geschädigten Dritten nach dieser Vorschrift gleichwohl zur Leistung verpflichtet. Ein Direktanspruch des Dritten besteht nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 VVG. Im Regelfall fingiert § 117 Abs. 1 VVG daher für Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs. Wenn ein Direktanspruch nicht besteht, ist der Dritte darauf angewiesen, sich den fingierten Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden und überweisen zu lassen, was einen Titel des Dritten gegen den Versicherungsnehmer aus dem Haftungsverhältnis voraussetzt. Teilweise wird auch die Meinung vertreten, dass der Dritte stattdessen auch eine Klage auf Feststellung des Versicherungsanspruchs erheben könne. Der Versicherungsnehmer dagegen kann keine Klage auf Zahlung an den Dritten anstrengen. Ihm gegenüber bleibt es bei der Leistungsfreiheit.
Rz. 259
§ 117 Abs. 2 VVG regelt eine bestimmte Nachhaftung des Versicherers für den Fall des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsvertrags. Nichtbestehen bedeutet, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, wie z.B. wegen Unwirksamkeit, Irrtumsanfechtung oder Rücktritt. Beendet sein kann der Vertrag durch Kündigung oder Zeitablauf. Der Haftungsumfang des Versicherers nach § 117 VVG wird durch Abs. 3 begrenzt. Der Versicherer haftet danach nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme, die gemäß § 7a GüKG 600.000 EUR je Schadenereignis, maximiert mit einer Jahreshöchstersatzsumme von 1,2 Mio. EUR, beträgt.
Rz. 260
Nach § 117 Abs. 3 VVG haftet der Versicherer nur im Rahmen der übernommenen Gefahr. Der Versicherer kann mithin auch gegenüber dem geschädigten Dritten alle objektiven und subjektiven Risikoausschlüsse geltend machen.
Rz. 261
Nach § 117 Abs. 3 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer zu erlangen. Die Ersatzpflicht des Versicherers gilt nur subsidiär. Schadensversicherungen sind Sach- wie Haftpflichtversicherungen, auch eines anderen Schädigers. Eine andere Schadensversicherung ist daher auch die Güterversicherung nach den ADS oder den DTV-Güter 2000/2011. Verliert der Dritte seinen Anspruch gegen den Transportversicherer, weil er den Schaden verspätet angemeldet hat oder nimmt er seinen eigenen Versicherer nicht in Anspruch, weil er dann eine Prämienerhöhung erwartet, war er in der Lage, den Schaden geltend zu machen. Es gilt § 117 Abs. 3 VVG. Der Anspruch aus § 117 Abs. 1 und 2 VVG lebt auch dann nicht wieder auf, wenn der Transportversicherer die Leistung wegen einer Obliegenheitsverletzung verweigert.