Rz. 85
Ziff. 3 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.6.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 i.V.m. § 33 ADS 1919 enthält einen subjektiven Risikoausschluss, wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Hieraus folgt keine Schadenverhütungspflicht des Versicherungsnehmers. Auch wenn es keine allgemeine Schadenverhütungspflicht gibt, muss der Versicherungsnehmer so handeln, als wäre er nicht versichert. Unterlässt er es, Fahrzeuge mit versicherten Gütern vor einer aufsteigenden Flut zu retten, obwohl er sie ohne weiteres in Sicherheit hätte bringen können, ist der Versicherer leistungsfrei. Nach § 33 ADS 1919 führt bereits einfache Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit.
Rz. 86
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsfall auch dadurch herbeiführen, dass er die Güter grob schuldhaft mangelhaft verpackt oder verstaut, wenn er für die beförderungssichere Verladeweise verantwortlich ist (§ 412 Abs. 1 HGB). In diesem Fall ist Ziff. 3 neben Ziff. 2.5.1.5 DTV-Güter 2000/2011 anwendbar, da die Tatbestandsvoraussetzungen unterschiedlich sind. Gleiches gilt für die Gefahrerhöhung gemäß Ziff. 5 DTV-Güter 2000/2011 bzw. 2 ADS Güterversicherung 73/84/94.
Rz. 87
Der Versicherungsnehmer hat für eigenes Verschulden einzustehen. Ist der Versicherungsnehmer eine OHG, KG oder eine juristische Person, haftet er für das Handeln seiner gesetzlichen Vertreter oder Organe (§ 31 BGB analog oder direkt), da eine Gesellschaft oder juristische Person erst durch diese Personen handlungsfähig wird. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung steht das Verhalten des Versicherten dem des Versicherungsnehmers gleich (Ziff. 13.6 DTV-Güter 2000/2011; Ziff. 9.2 ADS Güterversicherung 73/84/94). Der Versicherer ist also leistungsfrei, wenn der Versicherte den Versicherungsfall durch grobes Verschulden herbeiführt. Ist sowohl das eigene wie das fremde Interesse versichert, führt das Verschulden des Versicherten nur zur Leistungsfreiheit in Bezug auf sein Interesse, nicht jedoch in Bezug auf das Interesse des Versicherungsnehmers.
Rz. 88
Der Versicherungsnehmer muss sich das grobe Verschulden seines Repräsentanten zurechnen lassen. Repräsentant ist, wer aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, so dass er befugt ist, in einem nicht unbedeutenden Umfang selbstständig für den Versicherungsnehmer zu handeln. Weil die bloße Überlassung der Obhut nicht ausreicht, sind der Kapitän eines Schiffes, der Verfrachter, Frachtführer, Spediteur oder Lkw-Fahrer keine Repräsentanten in der Güterversicherung. In der Kaskoversicherung ist der Kapitän aber Repräsentant.