Rz. 116

Nach Ziff. 16.1 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 9.6.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 i.V.m. § 42 Abs. 1 ADS 1919 hat der Versicherungsnehmer einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen fünfzehn Monaten seit dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird die Frist gewahrt. Zu unterscheiden ist die Andienung von der Anzeige eines Schadenereignisses oder Versicherungsfalls, wenngleich die Anzeige oft zugleich auch als Andienung des Schadens angesehen werden kann. Die Andienung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers, durch die er zu erkennen gibt, dass er aus dem Versicherungsfall entschädigt werden will.[137] Das Wort "Andienung" muss in dem Schriftstück nicht vorkommen. Die Höhe des Schadens braucht noch nicht beziffert zu werden.[138] Die bloße Übersendung von Schadenunterlagen stellt keine Andienung dar. Der Schaden ist auch dann anzudienen, wenn der Versicherer ihn kennt.[139] Bei einer Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherte zur Andienung berechtigt, wenn er die Leistung an sich verlangen kann.

[137] So BGH VersR 1972, 88.
[138] Vgl. Ritter-Abraham, § 42 Anm. 9; Schlegelberger, § 42 Rn 3.
[139] So BGH VersR 1972, 88.

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