Rz. 28
Die DTV-Güter 2000/2011/Volle Deckung ist eine Allgefahrendeckung. Durch die Formulierung "Gefahren der Beförderung" wird der Grundsatz der Universalität oder Totalität der Gefahrendeckung nicht eingeschränkt.
aa) Güter
Rz. 29
Güter sind Waren aller Art, auch Tiere und Sachen, die mithilfe eines Transportmittels von einem Ort zu einem anderen befördert werden. Fahrzeuge, Container, Paletten und Verpackung gelten als Güter, wenn sie selbst Gegenstand einer Beförderung sind.
bb) Lagerungen
Rz. 30
Als Lagerungen gelten Aufenthalte in Lagerhäusern wie auch Lagerungen im Freien. Versichert sind transportbedingte und disponierte Lagerungen. Disponiert sind Lagerungen, die vom Versicherungsnehmer verfügt worden sind, sofern sie in einem engen kausalen Zusammenhang mit dem Transport stehen. Wenn vereinbart, können sie als Vorlagerung vor dem Transport und/oder als Nachlagerung nach dem Transport mitversichert werden. Konsignations- und Auslieferungslager sind in der Regel disponierte Lagerungen ohne unmittelbare Verbindung mit dem Transport. Die Dauer der Versicherung von Lagerungen wird in den Ziff. 8 und 9 DTV-Güter 2000/2011 geregelt.
cc) Imaginärer Gewinn
Rz. 31
Imaginärer Gewinn ist nicht der tatsächlich erzielte oder zu erzielende Gewinn, sondern ein pauschalierter, hypothetischer Gewinn. Die Versicherung eines pauschalisierten Gewinns verstößt nicht gegen das Bereicherungsverbot. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien den imaginären Gewinn festsetzen, aber nur in den Grenzen von § 76 VVG. Versichert ist nur ein imaginärer Gewinn, der nach kaufmännischer Berechnung erwartet werden durfte. Einen überhöhten imaginären Gewinn braucht der Versicherer nicht zu ersetzen. Ist eine Taxe vereinbart, kann er eine Herabsetzung verlangen. Bei gemeinsamer Versicherung von Gütern und Gewinn gehen Ziff. 10.3 DTV-Güter 2000/2011, § 101 ADS 1919 von einem Gewinninteresse von 10 % aus.
dd) Mehrwertversicherung
Rz. 32
Neben dem imaginären Gewinn kann Mehrwert versichert werden, der insbesondere während des Transports von Rohstoffen entstehen kann. Hier liegt das Anwendungsgebiet der Mehrwertversicherung. Sie wird abgeschlossen, wenn die Versicherungssumme von vornherein zu niedrig angesetzt wurde oder wenn der Marktpreis nach Abschluss der Versicherung bzw. zwischen Beginn der Versicherung und Ende des versicherten Transports steigt.
ee) Sonstige Interessen
Rz. 33
Sonstige Aufwendungen und Kosten wie Zoll, Fracht, Steuern und Abgaben zählen zum Gegenstand der Versicherung. Die endgültig bezahlte Fracht ist gemäß Ziff. 10.2 DTV-Güter 2000/2011 bzw. Ziff. 6 ADS Güterversicherung 73/84/94 im Versicherungswert enthalten. Die genannten Kosten sind nach Ziff. 17.7 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 7.9 ADS Güterversicherung 73/84/94 aber nur zu ersetzen, wenn ein versichertes Interesse bereits entstanden ist. Also nicht, wenn zum Zeitpunkt des Schadens Zoll noch nicht erhoben oder Fracht noch nicht verlangt werden kann.