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Sonderbedarf kann ohne Verzug rückwirkend verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1585b Abs. 1 BGB), nicht aber Mehrbedarf als erhöhter laufender Unterhalt.

Der Anspruch auf Sonderbedarf kann aber nur rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Zustellung der Antragsschrift an den Zahlungspflichtigen (§ 113 FamFG i.V.m. § 263 ZPO).

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