Rz. 88

Der besondere Bedarf wird über den normalen Unterhalt hinausgehend geltend gemacht, belastet den Unterhaltspflichtigen also zusätzlich. Deshalb muss auch die Zumutbarkeit der zusätzlichen Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen selbst, aber auch für seine Familie (Ehegatten und Kinder) geprüft werden. Daher besteht auch eine Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Zumutbarkeitsgesichtspunkt).[116]

In keinem Fall kann ein Elternteil ohne Rücksicht auf die finanziellen Interessen des anderen Elternteils eigenmächtig Kosten auslösen, die der andere Elternteil ungefragt zu zahlen hat. Dies ergibt sich dies bereits aus der Pflicht der Eltern zur gegenseitigen Rücksichtnahme; auch eine Informationsobliegenheit des betreuenden Elternteils vor Beginn der kostenträchtigen Maßnahme wird zu bejahen sein.

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