Rz. 51

Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen,[67] so die Kosten für die Vorhaltung von zwei eingerichteten Kinderzimmern in den Wohnungen[68] der beiden Elternteile.[69] Daher liegt der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher als beim herkömmlichen Residenzmodell.[70]

[68] Zu den Wohnkosten siehe BGH v. 11.1.2017, FamRZ 2017, 437 = NJW 2017, 1676 mit Anm. Graba.
[69] Vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn 449.

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