Rz. 93

Der Rang betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich aber nicht auf die Bedarfsbemessung aus.

Im unterhaltsrechtlichen ersten Rang stehen gem. § 1609 Nr. 1 BGB

Minderjährige unverheiratete Kinder und
privilegierte volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (dazu siehe § 19 Rdn 107).
 

Rz. 94

Der erste Rang ist also ausschließlich minderjährigen unverheirateten Kindern und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern vorbehalten. Das gilt sowohl für leibliche als auch adoptierte Kinder und macht keinen Unterschied, ob die Kinder inner- oder außerhalb der bestehenden Ehe geboren sind oder aus erster oder einer weiteren Ehe des Unterhaltspflichtigen stammen.

 

Rz. 95

Die Einräumung des absoluten Vorrangs wird damit begründet, dass Kinder die wirtschaftlich schwächsten Mitglieder der Gesellschaft sind, da sie anders als Erwachsene keine Möglichkeit haben, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Gleichzeitig soll damit der Erfahrung in der Praxis Rechnung getragen werden, dass regelmäßig mit größerer Bereitwilligkeit Kindesunterhaltszahlungen geleistet werden, als dieses beim Ehegattenunterhalt der Fall ist.

 

Rz. 96

Konsequenz dieser Regelung ist in vielen praktischen Fällen,

dass bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der gesamte Unterhalt auf die Kinder verteilt wird und der Ehegatte ganz oder zumindest weitgehend leer ausgeht,
dass die Familie insgesamt weniger Nettoeinkommen zur Verfügung hat, weil nur der gezahlte Ehegattenunterhalt steuerlich abzugsfähig ist,
dass sich negative mittelbare Auswirkungen ergeben können, wenn keinerlei Ehegattenunterhalt geschuldet wird. Zu denken ist hier z.B. an die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850c ZPO bei Verringerung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten.

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