Rz. 38
Beim Kindesunterhalt ist mietfreies Wohnen (zum Wohnvorteil siehe § 3 Rdn 82 ff.) nur einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in der Wohnung lebt.[52]
Dabei ist der Wohnwert grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen,[53] und zwar unabhängig davon, ob das Objekt auch seiner neuen Familie zum Wohnen dient.[54]
Rz. 39
Der niedrigere Wohnwert in Höhe der ersparten angemessenen Miete kann akzeptiert werden, wenn eine Weitervermietung angesichts der nachgewiesenen Absicht, die Immobilie zu verkaufen, wirtschaftlich nicht zumutet werden konnte.[55]
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