Rz. 38

Beim Kindesunterhalt ist mietfreies Wohnen (zum Wohnvorteil siehe § 3 Rdn 82 ff.) nur einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in der Wohnung lebt.[52]

Dabei ist der Wohnwert grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen,[53] und zwar unabhängig davon, ob das Objekt auch seiner neuen Familie zum Wohnen dient.[54]

 

Rz. 39

Der niedrigere Wohnwert in Höhe der ersparten angemessenen Miete kann akzeptiert werden, wenn eine Weitervermietung angesichts der nachgewiesenen Absicht, die Immobilie zu verkaufen, wirtschaftlich nicht zumutet werden konnte.[55]

[52] Kleffmann in FAFamR, 4. Aufl., Einkommensermittlung Rn 119.
[54] BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 201/19, FamRZ 2021, 186, OLG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2021 – 7 UF 689/20, NZFam 2021, 689.
[55] BGH NJW 2014, 1531 = FamRZ 2014, 923.

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