Rz. 106

Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben soll.[132] Für die Annahme einer Leistungsunfähigkeit bedarf es der vollständigen Darlegung sowohl der eigenen Einkünfte wie auch des eigenen Vermögens durch den Unterhaltspflichtigen. Legt dieser seine Einkünfte oder sein Vermögen im maßgeblichen Zeitraum nicht umfassend offen, kann er sich nicht mit Erfolg auf seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts berufen.[133]

 

Rz. 107

Bei einem späteren gerichtlichen Abänderungsverfahrensverfahren gem. §§ 238, 239 FamFG hat aber derjenige Beteiligte, der die Abänderung begehrt, die umfassende Darlegungs- und Beweislast auch für solche Tatsachen, die im früheren Verfahren der Gegner zu beweisen hatte. Die Beweislastvergünstigung bei Erstverfahren gilt also nicht beim späteren Abänderungsverfahren. Hier trifft vielmehr den Antragsteller die volle Darlegungs- und Beweislast.[134]

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