Rz. 69

Findet lediglich erweiterter Umgang statt und entsprechen die Betreuungsanteile der Eltern noch nicht dem Wechselmodell, bleibt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwenden mit der Folge, dass lediglich der das Kind mehr betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen nachkommt, während der andere Elternteil Barunterhalt zu leisten hat, der sich allein nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt.

Jedoch müssen ggf., die aufgebrachten Kosten des (erweiterten) Umgangs berücksichtigt werden.[94] Dabei wird unterschieden zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entlasten.

 

Rz. 70

Von einer teilweisen Bedarfsdeckung kann bei Aufwendungen für das Vorhalten eines Kinderzimmers in der Wohnung und für die zusätzlichen Fahrtkosten nicht ausgegangen werden, denn diese Aufwendungen mindern den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht und sind daher vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen.[95] Allerdings kann im Einzelfall den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangsrechts getätigten Aufwendungen, durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden.[96]

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