Rz. 71
Praktizieren die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell und beabsichtigt der eine Elternteil, Barunterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen, so kann er entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind herbeiführen[97] oder einen Antrag nach § 1628 BGB[98] stellen, ihm alleine die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist nicht durch besondere Kautelen eingeschränkt.[99]
BGH v. 1.2.2017, XII ZB 601/15[100]
Zitat
Dementsprechend kann im Familienrecht vergleichbaren Schwierigkeiten, welche sich aus dem Wechselmodell ergeben, etwa bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts durch Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil nach § 1628 BGB[101] … wirksam begegnet werden.
Rz. 72
Liegt dagegen kein Wechselmodell, sondern nur erweiterter Umgang vor, kann der betreuende Elternteil das Kind ohne weiteres in einem Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil gesetzlich vertreten.[102]
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